BMF, 4.7.2005, IV C 3 - S 2257a - 18/05

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung des freiwilligen Altersversorgungssystems des Europäischen Parlaments für seine Mitglieder wie folgt Stellung genommen:

 

1. Steuerliche Behandlung der Beiträge

Bei den durch das Europäische Parlament an den Fonds des freiwilligen Altersversorgungssystems gezahlten Beiträgen handelt es sich um Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG, die den Abgeordneten in dem Zeitpunkt zufließen, in dem sie vom Europäischen Parlament im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an den Fonds gezahlt werden. Die Beiträge sind keine Einkünfte der Abgeordneten i.S. des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Vielmehr gehören sie zu den Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG. Sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, weil es sich nicht um Beiträge eines Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer handelt. Sowohl diese vom Parlament gezahlten Beiträge als auch die Beiträge, welche die Abgeordneten selbst leisten, können nicht als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG geltend gemacht werden.

Es handelt sich weder um Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung noch um Lebens- oder Rentenversicherungsbeiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG.

 

2. Steuerliche Behandlung der Pensionen

Die den Abgeordneten nach Erreichen der Altersgrenze oder ihren Hinterbliebenen gezahlten Pensionen sind keine Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 4 EStG, da sie nicht aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden. Es handelt sich vielmehr um Einkünfte aus Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG, die mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 5.8.1991, IV B 3 – S 2257a – 12/91.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1

EStG § 10 Abs. 1

EStG § 22 Nr. 1

EStG § 22 Nr. 4

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