Kommentar

Eine Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Ab März 1993 bezog sie Mutterschaftsgeld; ab 18. 6. 1993 befand sie sich im Erziehungsurlaub und bezog Erziehungsgeld. Ihr Ehemann ist privat gegen Krankheit versichert. Die Krankenkasse hat die Beitragsfreiheit unter Hinweis auf die Bestimmungen in ihrer Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen ( §§ 224 Abs. 1 , 240 SGB V ) abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Klage der Angestellten hatte keinen Erfolg. Das BSG stellt fest, daß sich die Beitragserhebung nach § 240 SGB V in Verbindung mit der Satzung der Krankenkasse richtet. Danach sind auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei der Einstufung wird die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bleibt für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind 1/6 der monatlichen Bezugsgröße, vermindert um gegebenenfalls eigene Einnahmen des Kindes, außer Ansatz.

Das BSG stellt weiter fest, daß es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn die Satzung für Versicherte, wie hier die Angestellte, keine Beitragsfreiheit vorsieht. Bereits in früheren Entscheidungen hat das BSG die anteilige Zurechnung des Einkommens des privat versicherten Ehegattens unter Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder gebilligt. Hieran hat das BSG unter Geltung des § 240 SGB V , der die Grundsätze der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung für alle Krankenkassen regelt, festgehalten.

Das Fehlen einer Satzungsregelung über die Beitragsfreiheit während des Bezugs von Erziehungsgeld verletzt nicht § 224 Abs. 1 SGB V . Diese Regelung stellt fest, daß ein Mitglied für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei ist. Diese Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Erziehungsgeld . Damit gewährleistet diese Vorschrift, daß diese Sozialleistung dem Versicherten ungeschmälert zur Verfügung steht, weil hiervon keine Beiträge erhoben werden. Eine Auslegung des § 224 Abs. 1 SGB V , wonach bei Wegfall des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während des Bezugs von Erziehungsgeld zur vollständigen Beitragsfreiheit der freiwilligen Versicherung führen würde, ist mit § 240 SGB V und den dort normierten Grundsätzen zur Beitragsbemessung nicht vereinbar.

Die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied war damit während des Bezugs von Erziehungsgeld nicht beitragsfrei zu führen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 26.03.1998, B 12 KR 45/96 R

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