Leitsatz

Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahe stehenden Person überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Eine gemischte freigebige Zuwendung kann jedoch im Verhältnis der GmbH zur nahe stehenden Person gegeben sein.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Ehemann (E) der Klägerin war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, für die die Klägerin als freie Mitarbeiterin tätig war. Dafür erhielt sie unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die das FA zum Teil als vGA an E ansah.

Bezüglich dieser Teilbeträge nahm es außerdem freigebige Zuwendungen des E an die Klägerin an. E habe von den Vergütungen gewusst und sei auch entreichert. Das FG schloss sich der Auffassung des FA an. E sei entreichert, weil er wegen der vGA einem Regressanspruch der GmbH ausgesetzt sei.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Schenkungsteuerbescheide auf. Die vGA stellten keine freigebigen Zuwendungen des E an die Klägerin dar. Daran ändere die ertragsteuerrechtliche Beurteilung, wonach zunächst E den Vorteil erhalten und diesen sodann an die Klägerin weitergegeben habe, nichts. Diese Beurteilung kann nicht auf die an das Zivilrecht anknüpfende Schenkungsteuer übertragen werden. Die GmbH habe durch die Zahlung der überhöhten Vergütungen keine Verbindlichkeiten gegenüber E erfüllt. Daher fehle es an einer Vermögensverschiebung zwischen den Eheleuten. Eine derartige Vermögensverschiebung ergebe sich auch nicht aus der Entstehung etwaiger Regressansprüche der GmbH gegen E.

 

Hinweis

VGA an einem Gesellschafter nahe stehende Person werden ertragsteuerrechtlich mittels einer Fiktion so besteuert, als habe der Gesellschafter den darin liegenden Vorteil selber erlangt und an die nahe stehende Person weiter­gereicht. Diese Fiktion kann für die Schenkungsteuer nicht übernommen werden. Wegen der Anbindung der Schenkungsteuer an das Zivilrecht würde die Annahme eines derartigen Vermögensflusses ein echtes Dreiecksverhältnis i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB voraussetzen. Zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter als Versprechensempfänger müsste ein Deckungsverhältnis und zwischen dem Gesellschafter und der nahe stehenden Person als Dritter ein Zuwendungs-/Valutaverhältnis bestehen. Beides liegt aber regelmäßig nicht vor.

Der Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, oder über die Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Gewährung verdeckter Gewinnausschüttungen an nahe stehende Personen nimmt, hat regelmäßig keine Veranlassung, auf eine entsprechende Verpflichtung der Gesellschaft ihm gegenüber hinzuwirken. Desgleichen wird sich regelmäßig ein Zuwendungsverhältnis mit der nahe stehenden Person nicht feststellen lassen.

Fehlt es somit an einer Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahe stehenden Person, erweist sich die vom FG aufgeworfene Frage nach einer Entreicherung des Gesellschafters durch mögliche Regressansprüche der Gesellschaft gegen ihn schenkungsteuerrechtlich als unerheblich. Die Belastung des Gesellschafters mit derartigen Schadenersatzpflichten stünde in keinem nach § 7 Abs 1 Nr. 1 ErbStG erforderlichen Zusammenhang mit dem Vermögensvorteil der nahe stehenden Person.

Ernsthaft in Betracht kommt allerdings eine (gemischt) freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an die nahe stehende Person. Damit ist die anderslautende Aussage in R 18 Abs. 8 ErbStR 2003 unzutreffend. Eine Schenkung seitens der Gesellschaft anstatt des Gesellschafters ist unter dem Gesichtspunkt der Freibeträge und des Tarifs wesentlich ungünstiger. Dies wird künftig rechtzeitig bedacht werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 07.11.2007, II R 28/06

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