Die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist verfassungskonform. Der Solidaritätszuschlag ist als "Ergänzungsabgabe“ zur Einkommen- und Körperschaftsteuer ausgestaltet, mit der ein "aufgabenbezogener Mehrbedarf“ des Bundes finanziert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine "Ergänzungsabgabe“ so lange erhoben werden, wie dieser besondere Mehrbedarf besteht.

Der Solidaritätszuschlag wird erhoben aufgrund der erheblichen Belastungen des Bundeshaushalts durch die fortwährenden Aufgaben aus der deutschen Wiedervereinigung. Der Solidaritätszuschlag wurde aber nie an bestimmte Maßnahmen oder gar konkret an den Solidarpakt II gebunden. Aus diesen Gründen besteht auch keine rechtliche Bindung des Solidaritätszuschlags an den Solidarpakt II aus dem Jahre 2005. Zwischen dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 und dem Solidaritätszuschlag besteht daher auch kein – mitunter behaupteter – verfassungsrechtlicher Automatismus, wonach diese Ergänzungsabgabe dann ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig sein soll.

Es ist überdies mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar, dass Personen mit Spitzeneinkommen nicht von der weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags profitieren. Das Gleichheitsgebot sieht für das Steuerrecht und insbesondere für den Bereich des Einkommensteuerrechts eine besondere Ausprägung vor: das Leistungsfähigkeitsprinzip. Es besagt, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Das Grundgesetz gibt damit bereits vor, dass soziale Gesichtspunkte auch bei der Ausgestaltung der Steuergesetze zu berücksichtigen sind.

Personen mit hohem Einkommen sollen also mehr Steuern zahlen als Geringverdienende. Gleichzeitig ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung seiner Steuergesetze einen großen Einschätzungsspielraum hat, wie die Steuerlast zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen verteilt werden soll. Vor allem gilt dies für die Frage des Steuertarifs, also der Ausgestaltung der Steuersätze. Da der Solidaritätszuschlag als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben wird, gilt dies auch für ihn.

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