Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Dabei ist zu beachten, dass der Körperschaftsteuersatz nur 15 Prozent beträgt; auf die Gewerbesteuer wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Im Vergleich zur Einkommensteuer, bei der mit steigendem Einkommen auch der Steuersatz auf bis zu 45 Prozent steigt, ist der Solidaritätszuschlag für Unternehmen daher ohnehin häufig geringer als für Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Unternehmen als Einzelkaufleute oder in Form einer Personengesellschaft (also KG oder OHG ) führen und mit diesen Unternehmenseinkünften bei der Einkommensteuer veranlagt werden (der "Handwerker um die Ecke“). Im Übrigen profitieren auch kleine und mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihr Unternehmen etwa in der Rechtsform einer GmbH betreiben. Häufig ist (einer) der Inhaber eines solchen Unternehmens gleichzeitig auch Geschäftsführer dieser GmbH . Als solcher zahlt er sich aus den Gewinnen seiner GmbH ein Geschäftsführergehalt aus. Dieses Geschäftsführergehalt mindert den steuerpflichtigen Gewinn, d.h. es reduziert auch entsprechend die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Das Geschäftsführergehalt selbst versteuert der Geschäftsführer nach seinem persönlichen Einkommensteuersatz. Liegt das insgesamt zu versteuernde Einkommen unter 62.128 Euro, so muss der Geschäftsführer gar keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. In solchen Konstellationen wird der von einem GmbH -Geschäftsführer zu zahlende Solidaritätszuschlag tendenziell sinken.

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