Kann die EPP aus Billigkeitsgründen auch gewährt werden, wenn keine Anspruchsberechtigung besteht?

Nein. Für die Verwaltung der EPP durch die Finanzämter gelten zwar die gleichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung wie für Steuervergütungen, jedoch nicht die Billigkeitsregelung nach § 163 Abgabenordnung.

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