Der Arbeitgeber hatte die EPP auszuzahlen, wenn er am 1. September 2022 weiterhin Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer war. Hatte sich der Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber für diesen Arbeitnehmer abgemeldet, erfolgte keine Auszahlung über den Arbeitgeber. Diese Arbeitnehmer erhalten die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

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