OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.3.2014, Kurzinformation ESt Nr. 11/2014

Es ist folgende Fallgestaltung bekannt geworden: Steuerpflichtige beantragen in der Anlage N zur Steuererklärung die Berücksichtigung von Fortbildungskosten und verweisen dabei auf § 2a des für sie maßgeblichen Tarifvertrags. Dort heißt es: „Für die Qualifizierung (betriebliche Weiterbildung) bringt der Arbeitnehmer jährlich eine Eigenbeteiligung von 50 Stunden ein. Diese wird dem persönlichen Zeitsaldo entnommen. Sollte der Arbeitnehmer mehr als 50 Stunden für die Qualifizierung aufwenden, so werden diese wie Arbeitszeit vergütet. Teilzeitbeschäftigte bringen die Eigenbeteiligung anteilig ein.”

Steuerpflichtige machen als Ausfluss aus den o.g. tarifvertraglichen Regelungen pauschal einen Anteil ihres Lohns als Fortbildungskosten geltend, indem der umgerechnete Stundenlohn auf die 50 Stunden angewendet wird. Insoweit ergibt sich z.B. bei einem Stundenlohn von gerundet 30,– EUR ein Wert in Höhe von 1.500 EUR (30 EUR × 50 Stunden).

Soweit ein entsprechender Werbungskostenabzug in Form eines „entgangenen bzw. aus dem Zeitsaldo entnommenen Lohns” beantragt wird, bitte ich diese Anträge abzulehnen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind berücksichtigungsfähig, wenn und sobald sie beim Steuerpflichtigen abgeflossen sind und so bei ihm zu einer endgültigen Vermögensminderung geführt haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Zu den Werbungskosten rechnen daher nur die konkret beruflich veranlassten Ausgaben in Geld oder Geldeswert.

Die bei der hier vorgestellten Fallgestaltung für eine Fortbildung (im Ergebnis unentgeltlich) zu erbringende Mehrarbeit begründet keine Werbungskosten i.S. des § 9 EStG. Ein tatsächlicher Aufwand in Geld oder Geldeswert ist nicht entstanden. Die tarifvertragliche Verpflichtung, für die persönliche Qualifizierung eine Eigenbeteiligung einzubringen, führt folglich nicht zu einer Ausgabe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

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