Leitsatz

Der Förderzeitraum für die Eigenheimzulage beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG , § 3 EigZulG , § 4 Satz 1 EigZulG

 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben durch Vertrag vom September 1997 eine 1975 erbaute Eigentumswohnung je zur ideellen Hälfte (Kaufpreis 390.000 DM). Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 22.12. 1997 auf die Kläger über. Sie nutzten die Wohnung seit dem 1.6.1998 zu eigenen Wohnzwecken. Die Kläger begründen die erst Monate nach der Besitzübergabe erfolgte Eigennutzung damit, dass die Wohnung im Zeitpunkt der Besitzübergabe aufgrund erheblicher Mängel nicht bewohnbar gewesen sei.

Die Kläger beantragten eine Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004. Das FA setzte dagegen nur für die Jahre 1998 bis 2004 eine Eigenheimzulage in Höhe von jeweils 2.500 DM fest. Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Klagabweisung.

 

Entscheidung

Der BFH war der Auffassung, der Förderzeitraum habe bereits mit der Anschaffung des Grundstücks im Jahr 1997 zu laufen begonnen. Weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn des EigZulG sei zu folgern, dass bei der Anschaffung einer nicht bewohnbaren Wohnung der Förderzeitraum erst mit der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit zu laufen beginne.

Die Kläger hätten auch keine Wohnung hergestellt. Hiervon sei bei einer renovierungsbedürftigen Wohnung nur dann auszugehen, wenn wesentliche bautechnische Teile, etwa tragende Innen- oder Außenmauern oder Fundamente, erneuert würden. Dies sei jedoch hier, vom Flachdach abgesehen, nicht der Fall.

 

Hinweis

Wird eine Wohnung erworben, die einen erheblichen Sanierungsbedarf aufweist, ist darauf zu achten, dass Besitz, Nutzen und Lasten nicht zum Ende eines Jahres, sondern erst zu Beginn des nächsten Jahres übergehen, andernfalls geht in Fällen, in denen die Wohnung wegen Mängeln unbewohnbar ist, ein Jahr Eigenheimzulage verloren. Denn Eigenheimzulage kann erst beansprucht werden, wenn die Wohnung tatsächlich bewohnt wird. Der Förderzeitraum beginnt jedoch bereits mit der Anschaffung der Wohnung.

Dies gilt auch, wenn eine mit Mängeln behaftete Wohnung angeschafft wird. Weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des EigZulG lässt sich ableiten, dass in diesen Fällen die Förderung erst mit der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit laufen soll. Nur dann, wenn mit der Renovierung eine neue Wohnung hergestellt wird, ist maßgeblich der Zeitpunkt der Bewohnbarkeit.

Hiervon ist jedoch nur in Ausnahmefällen auszugehen, nämlich wenn die Wohnung bautechnisch verschlissen ist. Dies erfordert, dass Bauteile, die für die Nutzungsdauer der Wohnung maßgeblich sind, erneuerungsbedürftig sind, etwa tragende Innen- und Außenwände, Fundamente, die Dachkonstruktion und dergleichen. Damit die Wohnung als bautechnisch neu beurteilt werden kann, genügt zudem nicht, wenn nur einer dieser elementaren Teile, etwa eine tragenden Wand, erneuert wird, denn dies allein gäbe der Wohnung noch nicht das Gepräge als bautechnisch neu.

In allen Fällen der umfassenden Renovierung, z.B. wenn Elektro-, Sanitär- und Heizungsleitungen, Türen, Fenster oder Fußböden ohne Eingriff in die Konstruktion erneuert werden, liegt keine Neuherstellung einer Wohnung vor, und zwar unabhängig davon, ob diese Baumaßnahmen als Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind.

Der Erwerb einer renovierungsbedürftigen Wohnung ist – vom erwähnten Fall des Vollverschleißes abgesehen – nicht mit der Anschaffung eines Rohbaus vergleichbar. Wer einen Rohbau erwirbt, kauft noch keine Wohnung, sondern stellt diese erst her. Daher ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der Fertigstellung maßgebend (BFH, Urteil vom 19.1.1990, III R 115/84, BStBl. II 1993, 136). Dagegen verliert eine renovierungsbedürftige Wohnung ihre Eigenschaft als Wohnung nicht dadurch, dass sie Mängel aufweist, die sie unbewohnbar machen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.1.2003, III R 53/00

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