6.1 An wen richtet sich das Programm?

Verwalter notwendig

Das Programm richtet sich an Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die durch einen Verwalter vertreten werden.

6.2 Was wird gefördert?

Gefördert werden Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen der folgenden KfW-Programme:

KfW-Bank: Wohngebäude – Kredit (261)

KfW-Bank: Wohngebäude – Kredit – Einzelmaßnahmen (262)

KfW-Bank: Denkmal

KfW-Bank: Altersgerecht Umbauen (159)

Weiterhin werden hierüber auch alle Modernisierungsdarlehen der SIKB finanziert.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, wenn es sich bei den Miteigentumsanteilen um Anteile an nicht zu Wohnzwecken genutzten Objekten handelt. Haben Miteigentümer bereits eine Förderung für das geplante Vorhaben erhalten, so entfällt die Förderung mindestens für diese betroffenen Miteigentumsanteile.

Vorteile dieses Programms:

  • Es wird die Finanzierung der geplanten Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahme ermöglicht
  • Organisierte und strukturierte Antragstellung durch Direktantragstellung bei SKIB
  • Eine langwierige Investitionsentscheidung der WEG wird vereinfacht
  • Die zinsgünstigen Fördermittel können in Anspruch genommen werden
  • Das Förderdarlehen wird ohne Grundschuldeintrag zugesagt
  • Die Modernisierung kann zügig gestartet werden
  • Der Wert der Immobilie erhöht sich

6.3 Konditionen

Die Konditionen der benötigten Darlehen entsprechen immer dem jeweiligen SIKB- oder KfW-Förderprogramm.

Ohne Grundpfandrechte

Sinn und Zweck dieses Programms ist, der WEG ohne eine grundpfandrechtliche Sicherung den Zugang zu den günstigen Darlehen der KfW- oder SIKB-Förderungen zu ermöglichen.

6.4 Weitere Voraussetzungen und Eigenkapital

Um in den Genuss der einzelnen Förderungen zu kommen, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Soll die Förderung über ein KfW-Programm erfolgen, müssen von der WEG die aktuellen KfW-Programmbedingungen (mit Ausnahme der Darlehenslaufzeit und Sicherungen) erfüllt werden:

  • Die WEG muss über eine ausreichende Bonität verfügen
  • Über die zu stellenden Sicherheiten muss die WEG einen Beschluss fassen. Voraussetzung für den Beschluss ist die Erreichung einer 2/3 Mehrheit bei gleichzeitig mindestens 50 % der Miteigentumsanteile
  • Die geplante energetische Sanierung muss von einem Sachverständigen (z. B. Energieberater) bestätigt sein
  • Die WEG muss in der Lage sein, die Maßnahmen zu finanzieren
  • Die Darlehenslaufzeit soll maximal 15 Jahre sein
  • Im Wirtschaftsplan muss die Darlehensrückzahlung als entsprechende Position aufgeführt sein
  • Die WEG muss für die zu finanzierende Maßnahme einen entsprechenden Beschluss fassen und vorweisen können. Voraussetzung für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit und 50 % der Miteigentumsanteile
  • Die WEG muss für die Kreditaufnahme einen entsprechenden Beschluss fassen und vorweisen können. Voraussetzung für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit und 50 % der Miteigentumsanteile.
  • Der Verwalter muss zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch mindestens 2 Jahre im Amt sein
 
Praxis-Tipp

Gewünschten Beschlusstext erfragen

Vor der notwendigen Eigentümerversammlung sollte sich der Verwalter bei der SIKB genau erkundigen, wie die einzelnen Beschlüsse abzufassen sind. Dies vermeidet unnötigen Ärger und weitere Eigentümerversammlungen zu diesem Thema. Die SIKB hat hierzu sogar einen Musterbeschluss.

6.5 Antragstellung

Beginn der Maßnahme

Mit der Maßnahme darf vor Beginn der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Reine Planungs-, Beratungs- oder Bodenuntersuchungsleistungen gelten nicht als Beginn. Als Maßnahmenbeginn werden in aller Regel die Vergabe von Lieferungs- und Leistungsverträgen angesehen.

Der Antrag ist auf dem vorgesehenen Antrag an die SIKB zu richten. Dieser Antrag ist bei der SIKB schriftlich, telefonisch oder per E-Mail anzufordern, da dieser im Moment noch nicht im Formularcenter der Webseite zu finden ist. Werden über die SIKB Förderungen der KfW-Bank beansprucht, so entscheidet zusätzlich die KfW-Bank über die Vergabe.

Verwendungsnachweis

Nach Beendigung der Maßnahme ist die ordnungsgemäße Mittelverwendung über Verwendungsnachweise zu belegen. Bei KfW-Bank-Förderungen sind die programmgemäßen Vordrucke der KfW-Bank (www.kfw.de) zu verwenden.

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