Schrifttum:

Altemeier, Grundsteuerreform – Lösung der Probleme aus Sicht eines Bewertungspraktikers, DStZ 2021, 382; Arning, Das Niedersächsische Grundsteuergesetz im Bund-Länder-Vergleich, NdsVBl 2022, 33; Bahn, Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit, NWB 2022, 1484; Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Bräutigam/Weber, Grundsteuerreform auf der Zielgeraden: Summarischer Überblick und anstehende Herausforderungen im Jahr 2022, DStR 2022, 337; Breinersdorfer, Droht neues verfassungsrechtliches Unheil bei der Grundsteuer?, DStJG 44 (2022), 285; Feldner/Schätzlein, Die (wieder-)eingeführte Grundsteuer C und ihre Umsetzung in den Ländern und Gemeinden, DStR 2021, 512; Freund, Die neue Grundsteuer (Teil 1) – die ewige Crux mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip, jM 2022, 161; Freund, Die neue Grundsteuer (Teil 2) – Eine Chance für das Äquivalenzprinzip, jM 2022, 203; Grootens, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Ländern – Der Flickenteppich kommt!, ErbStB 2021, 80; Grootens (Hrsg.), GrStG/BewG, 2. Aufl. 2022; Kempny, Verfassungs- und unionsrechtliche Rahmenbedingungen der Besteuerung von Immobilien, DStJG 44 (2022), 39; Kramer/Seibold-Freund, Rechtsgrundlagen, Bewertungsverfahren und Wirkungen der neuen Grundsteuer (Teil 1), KStZ 2022, 144; Kreuter-Kirchhof, Die Abweichungsgesetzgebungskompetenz der Länder, in FS Morlok, 2019, 141; Krumm/Paeßens, GrStG, 2022; Kußmaul/Schmeer, Einordnung und Würdigung der Grundsteuerreform, StB 2021, 121; Löhr, Das neue hessische Landesgrundsteuer-Modell – Königsweg oder Sackgasse?, BB 2020, 1687; Löhr, Niedersächsisches Grundsteuergesetz: Auf unsicheren Pfaden, BB 2022, 87; Mandler/Schulze/Zochert, Das neue hessische Grundsteuerrecht im Überblick, Ubg 2022, 351; Marx, Innerstaatlicher Wettbewerb der Grundsteuersysteme – Wer hat die Nase vorn?, Stbg 2/2021, M1; Ronnecker, Niedersächsisches Flächen-Lage-Modell für die Grundsteuer – Ein Diskussionsbeitrag aus städtischer Sicht, ZKF 2019, 265; Roscher, GrStG, 2020 ff.; Scheffler/Feldner, Umsetzung der Grundsteuerreform in den Bundesländern – Auswirkungen und verfassungsrechtliche Beurteilung, IfSt-Schrift Nr. 542, 2021; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Aufl. 2021; weitere Nachweise zur Reform der Grundsteuer s. VerfR GrStG (="Grundsteuer und Verfassungsrecht") vor Rz. 1.

A. Pluralismus der Grundsteuer aufgrund der Abweichungsgesetzgebung einzelner Länder

I. Abweichungsbefugnis der Länder

1. Abweichungsbefund

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Föderalisierung der Grundsteuer in Deutschland schreitet fort. Die abweichungswilligen Länder füllen den verfassungsrechtlichen Rahmen landesgesetzlich aus. Nach der Grundsteuerreform ist vielfach vom "Flickenteppich" in den Ländern[2] die Rede[3] oder – neutraler formuliert – von der neuen "Diversität der Steuerart".[4] Die Ursache und die verfassungsrechtlich akzeptierte Quelle dafür liegt in der Änderung des Grundgesetzes vom 15.11.2019 zur Lösung des früheren föderalen Kompetenzstreites über die Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer: Das Grundgesetz räumt den Ländern seither für die Grundsteuer die Kompetenz zur Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG ein (näher VerfR GrStG Rz. 6 ff.). Das Ziel einer bundeseinheitlichen Grundsteuer ist mit dieser Verfassungsänderung bereits verabschiedet worden, Das mag man bedauern, es ist aber die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers. Von dieser Abweichungskompetenz gegenüber dem Bundes-Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v. 26.11.2019 haben inzwischen folgende Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht:

  • Baden-Württemberg[5]
  • Bayern[6]
  • Hamburg[7]
  • Hessen[8]
  • Niedersachen[9]
  • Saarland[10]
  • Sachsen[11].

Zur Rechtsklarheit wird das vom Bundesrecht abweichende Landesrecht auf Hinweis des Landes im BGBl. Teil 1 veröffentlicht. Der Rechtsklarheit dient auch das "freiwillig auferlegte Zitiergebot" in § 2 Abs. 1 LGrStG Hessen, das die abweichenden Regelungen vom GrStG enumerativ aufzählt (s. LGrStG Hessen Rz. 92 ff.). Nach Ansatz und Reichweite lassen sich verschiedene landesrechtliche Abweichungsentscheidungen ausmachen, die eine länderübergreifende Modellgruppenbildung ermöglichen: Für die Grundstücke des Grundvermögens haben Baden-Württemberg mit dem Bodenwertmodell (s. LGrStG BW Rz. 25 ff., 54) und Bayern (s. LGrStG Bayern Rz. 47 ff.) mit dem reinen Flächenmodell konzeptionell vom Bundesmodell abweichende Regelungen ab 2025 eingeführt. Auch die "Kombinationsmodelle" der Länder[12] Hamburg mit dem Wohnlagemodell (s. LGrStG Hamb. Rz. 25 ff., 161 ff.), Hessen mit dem Flächen-Faktor-Verfahren (s. LGrStG Hessen Rz. 6 ff.) und Niedersachsen mit dem Flächen-Lage-Modell (s. NGrStG Rz. 45 f., 266 ff.) nutzen die Abweichungsbefugnis für eigene Grundsteuermodelle bei der Besteuerung des Grundvermögens.[13] Die Länder Saarland und Sachsen halten dagegen weitestgehend am Bundesgrundsteuergesetz fest und weichen nur punktuell vom Bundesrecht durch die Festlegung von landespezifischen Steuermesszahlen ab (s. Rz. 25). Die allgemeine Einschätzung, dass die Länder n...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge