(1) 1Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. 2§ 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 3Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. 4Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.

 

(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.

 

(3) 1Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. 2§ 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

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