"(13) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden § 6 Abs. 2 bis 7 in der Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Erstmalige Anwendung. § 21 Abs. 13 hat eine kuriose Entstehungsgeschichte. Die Vorschrift wurde durch das SEStEG v. 7.12.2006[2] dem § 21 angefügt. Im sog. REITG v. 28.5.2007[3] fügte der Gesetzgeber dem § 21 einen weiteren Abs. 13 an. Dieser Fehler wurde erst im JStG 2008 v. 20.12.2007[4] korrigiert. Dort blieb § 21 Abs. 13 idF des SEStEG unverändert bestehen. § 21 Abs. 13 idF des REITG wurde zu § 21 Abs. 15. § 21 Abs. 15 idF des UntStRefG 2008 wurde zu § 21 Abs. 16. § 21 Abs. 13 betrifft in seiner heutigen und in seiner ursprünglichen Fassung die erstmalige Anwendung von § 6 idF des SEStEG. Dabei unterscheidet § 21 Abs. 13 Sätze 1 und 2 zwischen § 6 Abs. 1 einerseits und § 6 Abs. 27 andererseits. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nur § 6 Abs. 1 belastender Natur ist, weshalb die Vorschrift nicht rückwirkend angewendet werden kann. Sie ist erstmalig für den Veranlassungszeitraum 2007 anzuwenden, womit alle verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt sind. § 6 Abs. 27 hat dagegen insbesondere mit Blick auf seinen EG-rechtlichen Hintergrund begünstigenden Charakter. Insoweit soll die Vorschrift rückwirkend auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide angewendet werden können. Die Frage geht indes dahin, ob nicht insbesondere § 6 Abs. 7 belastender Natur und die rückwirkende Anwendung insoweit verfassungsrechtlich unzulässig ist. Entsprechendes sollte für § 6 Abs. 5 Satz 4 gelten, wenn die Wegzugssteuer vor dem 7.12.2006 gestundet wurde.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] SEStEG v. 7.12.2006, BGBl. I 2006, 2782 (2802) = BStBl. I 2007, 4.
[3] REITG v. 28.5.2007, BGBl. I 2007, 914.
[4] JStG 2008 v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150 (3186) = BStBl. I 2008, 218.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge