Rz. 434

[Autor/Stand] Letztmalige Anwendung. Durch Art. 5 Nr. 5 UntStFG v. 20.12.2001[2] wurde aus § 10 Abs. 6 Satz 3 a.F. Abs. 7. Die Vorschrift galt für Wirtschaftsjahre von ausländischen Zwischengesellschaften, die nach dem 31.12.2000 begannen. § 10 Abs. 7 wurde durch das StVergAbG v. 16.5.2003[3] ersatzlos aufgehoben. Die Vorschrift ist auf Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte für Wirtschaftsjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 beginnen (§ 21 Abs. 11 AStG). Mit Rücksicht auf die abgelaufene Zeit wird auf eine Kommentierung verzichtet. Sollte in einem Einzelfall dennoch Interesse an der früheren Kommentierung bestehen, wird der Verlag Dr. Otto Schmidt KG sie auf Anforderung gerne zur Verfügung stellen.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer/Schönfeld, Stand: 01.07.2017
[2] UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 = BStBl. I 2002, 35, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 21.
[3] StVergAbG v. 16.5.2003, BGBl. I 2003, 660 = BStBl. I 2003, 321, 327, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 27.

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