"Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden."

 

Rz. 88

[Autor/Stand] Treaty Override. § 4k Abs. 7 EStG hat keine Entsprechung in ATAD.[2] Es handelt sich um eine abkommensüberschreitende Regelung (Treaty Override), sodass die § 4k Abs. 1 bis 6 EStG ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vorschriften eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens Anwendung findet.[3] Dadurch sollen insbesondere abkommensrechtliche Diskriminierungsverbote (Art. 24 OECD-MA) verdrängt werden.[4] Die mit § 4k Abs. 7 EStG angeordnete Überschreibung der abkommensrechtlichen Regelung ist im Kontext des Beschlusses des BVerfG vom 15.12.2015 zur Verfassungsmäßigkeit der Treaty-Override-Vorschrift gemäß § 50d Abs. 8 EStG[5] verfassungsrechtlich kritisch anzusehen. Soweit ein DBA Regelungen zur Vermeidung von Besteuerungsinkongruenzen i.S.d. § 4k EStG enthält, bedarf es im Einzelfall der Auslegung der abkommensrechtlichen Regelung. Ist die Besteuerungsinkongruenz durch das DBA gedeckt, sollten etwaige zusätzliche Nachweisregelungen nach § 4k EStG noch kein "Treaty Override" darstellen. Schwierigkeiten würden sich dann ergeben, wenn in künftigen DBA (insbesondere mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten) abweichende Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen vereinbart werden. Jedenfalls gehen nachfolgend ergangene oder bewusst beibehaltene spezifische abkommensrechtliche Regelungen nach dem vom BVerfG[6] anerkannten lex posterior-Grundsatz dem § 4k EStG vor.[7]

[Autor/Stand] Autor: Tcherveniachki, Stand: 01.10.2021
[2] Vgl. Benz/Böhmer, DK 2020, 240 (249).
[3] Vgl. BR-Drucks. 245/21, 45; Kußmaul/Müller/Berens, ISR 2020, 399 (401).
[4] Vgl. Benz/Böhmer, DK 2020, 240 (241).
[5] Vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 – 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1 (abweichende Auffassung Richterin König, Rz. 103 ff.).
[7] Vgl. Frase in F/K/S, § 4k EStG Rz. 22.

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