„(7) [1] Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz

  1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
 

2. nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes

  a) eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,
  b) in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder
  c) bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.

[2] Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.”

 

Rz. 251

[Autor/Stand] Ansässigkeit im Inland. Um zu einer Mitteilung gegenüber dem BZSt verpflichtet zu sein, muss ein Intermediär einen geografischen Anknüpfungspunkt zum Inland aufweisen. Mit anderen Worten wird der Kreis der potentiell zur Mitteilung verpflichteten Intermediäre geografisch eingegrenzt.[2] Im Grundfall ergibt sich dieser Anknüpfungspunkt – entsprechend den Anknüpfungspunkten einer unbeschränkten Steuerpflicht – aus dem Wohnsitz, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung oder dem Sitz im Inland (§ 138f Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AO).

 

Rz. 252

[Autor/Stand] Alternative Anknüpfungspunkte. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht auch kein entsprechender Anknüpfungspunkt (Ansässigkeit) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bestimmt § 138f Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AO drei alternative Anknüpfungspunkte. Dies ist wohl als Auffangregelung zu verstehen, die eine Mitteilung in solchen Fällen sicherstellen soll, wenn der Intermediär in keinem Mitgliedstaat (und damit auch nicht in Deutschland) ansässig ist. Hier kann sich ein Inlandsbezug aus einer im Inland belegenen Betriebstätte, durch die Dienstleistungen i.Z.m. der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden, (§ 138f Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO), der Eintragung in ein inländisches Register (bspw. Handelsregister, berufsrechtliches Register;[4] § 138f Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO) oder der Registrierung bei einem inländischen Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen (§ 138f Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO) ergeben. Ziel dieser Regelungen ist es, den Kreis der potentiell zur Mitteilung verpflichteten Intermediäre weit zu ziehen. Damit soll auch dann eine Mitteilungspflicht gewährleistet sein, wenn Intermediäre nicht in der EU ansässig sind.[5] Das BMF hat sein Verständnis der Wirkweise des § 138f Abs. 7 AO mit verschiedenen Beispielen illustriert.[6]

 

Rz. 253

[Autor/Stand] Betriebstätte, durch die relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Damit aus einer inländischen Betriebstätte ein relevanter Anknüpfungspunkt resultieren kann, muss diese Dienstleistungen i.Z.m. der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden. Nach überzeugender Auffassung des BMF kommt es darauf an, von welchem Ort aus der an der Steuergestaltung beteiligte Intermediär tätig wird, z.B. wo die konkrete Ausarbeitung von Unterlagen zur Vorbereitung einer bestimmten Steuergestaltung durchgeführt wird.[8] Damit ist es folglich nicht ausreichend, wenn der Intermediär lediglich "irgendeine" Betriebstätte im Inland unterhält, durch die Tätigkeiten ohne Zusammenhang zur betreffenden grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausgeübt werden. Unklar ist, welche Tätigkeiten konkret durch die Betriebstätte ausgeübt werden müssen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob es sich um eine der für die Intermediärsdefinition relevanten Tätigkeiten i.S.d. § 138d Abs. 1 AO (s. § 138d AO Rz. 8 ff.) handeln muss oder ob es genügt, dass durch die Betriebstätte "irgendeine" Dienstleistung im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht wird, während die "Intermediärstätigkeiten" i.S.d. § 138d Abs. 1 AO vom ausländischen Stammhaus erbracht werden. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit offen gehalten und lässt die Deutung zu, dass die Ausübung "irgendeiner" Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch die Betriebstätte ausreicht, um einen Inlandsbezug i.S.d. § 138d Abs. 7 Nr. 2 Buchst. b AO herzustellen.[9] Aus systematischer Sicht überzeugender ist es jedoch, dass durch die inländische Betriebstätte die Tätigkeiten i.S.d. § 138d Abs. 1 AO ausgeübt werden müssen, die zum Vorliegen der Intermediärseigenschaft führen. Für die Betriebstättendefinition sollte das Verständnis des § 138d Abs. 4 AO ausschlaggebend sein (s. § 138d AO Rz. 111).[10]

 

Rz. 254

[Autor/Stand] Eintragung in ein inländisches Register. Ferner kann sich der erforderliche Inlandsbezug des Intermediärs daraus ergeben, dass dieser in das Handelsregister oder in ein berufsrechtliches Register eingetragen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies bspw. das Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und W...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge