Rz. 96

[Autor/Stand] Übermittlung an BZSt. § 138a Abs. 6 Satz 1 AO regelt, dass der länderbezogene Bericht an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln ist. Nicht ausreichend ist, wenn der CbC-Report an das lokal zuständige Finanzamt übersendet wird. Die Übermittlung an das lokal zuständige Finanzamt erfolgt durch das BZSt (§ 138a Abs. 7 Satz 1 AO).

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Übermittlungsfrist. Die Übermittlung hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden kann. Ebenfalls sieht § 138a AO keine Verlängerungsmöglichkeit vor. Allenfalls kommt unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Ansonsten ist eine Verlängerung nur unter den Voraussetzungen des § 138a Abs. 4 Satz 4 AO möglich.

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Form. Die Übermittlung des CbC-Reports hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Vorgeschrieben wurde als Datensatz das sog. XML-Format.[4]

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Übertragung. Als Datenfernübertragung ist aktuell die Verwendung als Anlage zu einer DE-Mail vorgeschrieben. Zukünftig soll dies durch ein vom BZSt bereitzustellendes ELMA-System erfolgen.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[4] Vgl. ; OECD, Country-by-Country Reporting, XML Schema, User Guide for Tax Administrations (Stand: 8.2.2019).
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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