Rz. 2134

[Autor/Stand] Steuerliche Besonderheiten der Sitzstaaten. Im Rahmen der Erhebung und Zahlung von Kostenumlagen sind die jeweiligen steuerlichen Besonderheiten der Sitzstaaten der Poolmitglieder zu beachten. Für das deutsche Steuerrecht betreffen diese sowohl die Abzugssteuern bei Zahlungen an beschränkt Stpfl. als auch die Umsatzsteuer.

 

Rz. 2135

[Autor/Stand] Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kostenumlagen. Umlagezahlungen deutscher Poolpartner an ausländische Umlagepools besitzen aufgrund deren "betrieblicher Veranlassung" steuerlich Betriebsausgabencharakter.[3] Auf diese Tatsache weist Tz. 8.41 OECD-Leitlinien idF des Abschlussberichts zu den Maßnahmen 8–10 des BEPS-Aktionsplans ausdrücklich hin. Die Poolbeiträge der einzelnen Poolpartner seien sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und besäßen weder den Charakter von Lizenz- noch von Know-how-Gebühren. Wenngleich sich in vielen Fällen der Beitrag eines Poolpartners und die Gegenleistung des Pools gleichwertig und zeitgleich gegenüberstünden, könne es aber auch vorkommen, dass sich die Vorteile aus einem Umlagevertrag bei einem Poolpartner zeitlich erst viel später einstellen, als sich der geleistete Beitrag eines Partners auf dessen Ergebnis gewinnmindernd auswirke.[4] Selbst wenn also die Umlagezahlungen und die Vorteilserzielung aus der Poolteilnahme zeitlich auseinanderfallen, steht dies dem Abzug der geleisteten Zahlung als Betriebsausgabe nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Angemessenheitsprüfung und damit auch der Beurteilung der "betrieblichen Veranlassung" von Kostenumlagen nicht die Verhältnisse eines einzigen Jahres, sondern die einer längeren Zeitperiode zugrunde gelegt werden müssen.[5] Weil Umlagezahlungen steuerlich sofort abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, kommt auch keine Aktivierung von Poolbeiträgen (etwa als immaterielle Wirtschaftsgüter oder als Rechnungsabgrenzungsposten) in Betracht.[6] Dies resultiert auch aus dem Umstand, dass Beiträge für Poolumlagen letztlich die ausgelagerten eigenen Kosten für bestimmte, gemeinsam zu erbringende Leistungen bzw. Leistungsprojekte darstellen. Ggf. durch den Pool geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sind als selbsterstellt (originär) zu qualifizieren, so dass eine steuerbilanzielle Aktivierung aufgrund des fehlenden entgeltlichen Erwerbs nicht möglich ist.[7] Da es sich um eigene originäre Aufwendungen der Poolmitglieder handelt, finden die Vorschriften über nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (zB § 4 Abs. 5 EStG, § 4 h EStG und § 160 AO) auf Ebene des jeweiligen Poolmitglieds Anwendung.

 

Rz. 2136

[Autor/Stand] Steuerabzug gem. § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG. In Tz. 4.4. Abs. 1 VWG-Umlage wird seitens der deutschen Finanzverwaltung ausdrücklich betont, dass Umlagezahlungen nicht dem (Quellen-)Steuerabzug unterliegen.[9] Sofern allerdings ein ausländischer Poolpartner (und nicht der Pool selbst) einem leistungserbringenden inländischen Poolpartner immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, ist auf die entsprechende Zahlung unter den Voraussetzungen des § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG Quellensteuer iH von 15 % vom inländischen Poolmitglied einzubehalten und abzuführen. Selbst wenn diese Zahlung mit dem Umlagebeitrag verrechnet werden sollte, berührt dies nicht die Erhebung der Quellensteuer.[10] Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in den deutschen DBA, die abweichend vom OECD-MA ein der Höhe nach beschränktes Quellenbesteuerungsrecht für Lizenzgebühren vorsehen, regelmäßig ein geringer Quellensteuerhöchstsatz (5–10 %) geregelt ist, und dass die dem OECD-MA entsprechenden deutschen DBA Deutschland kein Quellenbesteuerungsrecht zugestehen.[11] Allerdings ist der Quellensteuerabzug iH von 15 % ungeachtet dieser abkommensrechtlichen Beschränkungen vorzunehmen (§ 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG). Das inländische Poolmitglied wird erst dann von seiner Verpflichtung, Quellensteuer einzubehalten und abzuführen, befreit bzw. kann den Quellensteuerabzug nach dem niedrigeren abkommensrechtlichen Quellensteuersatz vornehmen, wenn ihm auf seinen Antrag hin vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde (§ 50 d Abs. 2 Satz 1 EStG). Vor diesem Hintergrund sollte der Poolvertrag dementsprechende Mitwirkungs- und Minderungspflichten für die einzelnen Poolmitglieder vorsehen.

 

Rz. 2137

[Autor/Stand] Anrechnung ausländischer Quellensteuern/Abkommensberechtigung. Werden zwischen den Poolpartnern im Rahmen von Pool-Eintritten und Pool-Austritten (Anm. 2114) sowie im Rahmen einer "Drittverwertung" von Poolergebnissen (Anm. 2084) Ausgleichszahlungen an den bzw. vom Pool geleistet, so ist eine Ausgleichszahlung beim Leistenden als Aufwand und beim Empfänger als Kostenerstattung zu behandeln. Eine solche Ausgleichszahlung stellt im Regelfall keine Lizenzgebühr dar, so dass auch keine Quellensteuerpflicht begründet wird. Ausnahmen hierzu gelten nur dann, wenn der Zahlende (zB ein fremder Dritter) mit der Zahlung das Recht erhält, einen immateriellen Ver...

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