1. Mehrere eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte

 

Rz. 961

[Autor/Stand] Unklare Gesetzesformulierung. § 1 Abs. 3 Satz 3 ist insoweit wenig glücklich formuliert, als die Vorschrift von "mehreren eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerten" (Anm. 904) spricht. Richtigerweise hätte der Gesetzgeber von "mehreren eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreisen" sprechen müssen. Dies zeigt der Blick auf den zweiten Halbsatz der Vorschrift. Die dort angesprochene Einengung der Bandbreite kann sich nur auf die ermittelten Fremdvergleichspreise beziehen. Die einzelnen Fremdvergleichswerte wirken sich sehr unterschiedlich auf den einzelnen Fremdvergleichspreis aus. Die eingeschränkte Vergleichbarkeit eines einzelnen Fremdvergleichswerts sagt deshalb nichts über die (uneingeschränkte oder eingeschränkte) Vergleichbarkeit der Fremdvergleichspreise aus. Zwar stellt § 1 Abs. 3 Satz 3 auf "mehrere" eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte ab. Unklar ist aber, was unter "mehreren" Fremdvergleichswerten zu verstehen ist. Wie man auch immer den Begriff auslegen möchte, so müssen sich auch "mehrere" eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte nicht zwingend auf die Vergleichbarkeit der Fremdvergleichspreise auswirken. Sie können sich in ihrer Auswirkung auf den Fremdvergleichspreis sogar wechselseitig aufheben. Dies zeigt erneut, wie wenig sachgerecht das Gesetz durchdacht ist.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.11.2015

2. Einengung der Bandbreite

 

Rz. 962

[Autor/Stand] Ausschöpfen der "maßgebenden" Bandbreite nach der Rspr. des BFH. Der BFH hat sich zur Frage, ob eine bestehende Preis- oder Wertbandbreite einzuengen ist, bisher nicht ausdrücklich geäußert. In seinem Grundsatzurteil v. 17.10.2001[2] kam der BFH einerseits zu der Erkenntnis, dass es den richtigen Verrechnungspreis im Sinne einer mathematisch genau fixierbaren Größe nicht geben kann, sondern allenfalls eine Bandbreite angemessener Preise bestimmbar ist. Zur letztlich entscheidenden Frage, wie der Verrechnungspreis innerhalb einer bestimmten Preisbandbreite konkret festzulegen ist, hat der BFH jedoch ausgeführt, dass sich der Stpfl. bei einer im Wege des tatsächlichen Fremdvergleichs ermittelten Bandbreite an dem für ihn günstigen Rand der Bandbreite orientieren kann. Hierzu führt der BFH ferner wie folgt aus: "Dies entspricht der Überlegung, dass innerhalb der letztlich maßgebenden Bandbreite jeder Preis dem Fremdvergleich entspricht."[3] Der BFH beruft sich mithin auf den Fremdvergleichsgrundsatz.

Zwar hat der BFH mit dem Hinweis auf die letztlich "maßgebende Bandbreite" ebenso wie dadurch, dass im Urteilssachverhalt tatsächlich auf eine "eingeschränkte Bandbreite angemessener Verrechnungspreise" abgestellt wurde, im Ergebnis auch die Möglichkeit der Einengung von Bandbreiten eröffnet. Hierbei handelt es sich jedoch um solche Einengungen, die sich lediglich darauf beschränken, Ausreißer zu eliminieren oder Besonderheiten einzelner Vergleichstransaktionen zu korrigieren. Dies ist auch grundsätzlich mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar, da die Vergleichbarkeit der Verhältnisse und ggf. die Vornahme sachgerechter Anpassungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit Voraussetzungen für die zutreffende Identifizierung von Vergleichswerten oder -preisen und deren Zusammenstellung zu einer Wert- oder Preisbandbreite sind.

 

Rz. 963

[Autor/Stand] Zwingende Bandbreiteneinengung. Die Bandbreite zutreffend ermittelter und ggf. angepasster Vergleichswerte, die lediglich eingeschränkt vergleichbar sind, ist zwingend einzuengen. Diese Forderung steht allerdings im Widerspruch zur ständigen Rspr. des BFH, nach der bei einer durch tatsächlichen Fremdvergleich ermittelten Bandbreite jeder Wert innerhalb der Bandbreite als angemessen zu betrachten ist und sich der Stpfl. an dem für ihn günstigsten Rand der Bandbreite orientieren kann (Anm. 962 ff.).[5] Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Gesetzgeber von der ständigen Rspr. des BFH abweicht. Allerdings hat der BFH in seinen Urteilen den Grundsatz des Fremdvergleichs ausgelegt. Da § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkünftekorrekturen nur zulässt, wenn die vereinbarten Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhalten, ist eine solche Abweichung jedenfalls nicht unmittelbar eingängig – insb. nicht vor dem Hintergrund, dass die Einengung von Preis- und Wertbandbreiten nicht zu den Regelungen gehört, mit denen der Gesetzgeber den Fremdvergleichsgrundsatz für Zwecke von § 1 "konkretisiert" (vgl. Anm. 334 ff.).

 

Rz. 964

[Autor/Stand] Verweis auf VWG-Verfahren. Es ist gesetzlich nicht geregelt, nach welchen Grundsätzen die Einengung der Bandbreite erfolgen soll. Die Einengung einer Bandbreite erfolgt prinzipiell dadurch, dass man zumindest ein Ende der Bandbreite verkürzt. Es können auch beide Enden der Bandbreite verkürzt werden. Auch ist der Umfang der Einengung gesetzlich nicht geregelt. Insofern würde jede minimale Einengung dem Gesetzesbefehl genügen. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es jedoch recht allgemein: "Die Einengung ist entsprechend den Verwaltu...

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