„(4) [1] § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden

  1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984.

[2] § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden

  1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1992,
  2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1992.”
 

Rz. 22

[Autor/Stand] Gesetzesänderungen. § 20 Abs. 4 wurde durch EG zum KStRefG v. 6.9.1976[2] in das AStG eingefügt. Damals betraf die Vorschrift die erstmalige Anwendung der §§ 8, 12 und 13 idF des EG KStRefG. § 20 Abs. 4 wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze v. 20.8.1980 geändert. Die Vorschrift regelte nunmehr die erstmalige Anwendung der §§ 8, 13 und 14 in ihrer damals geänderten Fassung. Die Vorschrift wurde erneut durch das StEntlG 1984 v. 22.12.1983[3] geändert. Sie bestand damals aus dem auch heute noch geltenden § 21 Abs. 4 Satz 1. Durch das StÄndG 1992 v. 25.2.1992 wurde aus § 20 Abs. 4 der § 21 Abs. 4. § 21 Abs. 4 wurde sodann im StandOG v. 13.9.1993[4] vollständig neu gefasst. Seit diesem Zeitpunkt besteht die Vorschrift aus zwei Sätzen. Die denkbaren verfassungsrechtlichen Rückwirkungsprobleme sollten sich durch Zeitablauf erledigt haben.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Satz 1. § 21 Abs. 4 Satz 1 betrifft die erstmalige Anwendung des im StEntlG v. 22.12.1983 geänderten § 13 Abs. 2 Nr. 2. Letztere Vorschrift wurde durch das UntStFG v. 20.12.2001[6] ersatzlos aufgehoben.

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Satz 2. § 21 Abs. 4 Satz 2 betrifft die erstmalige Anwendung der im StÄndG v. 25.2.1992 geänderten §§ 1 Abs. 4, 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Satz 2. Letztere Vorschrift wurde durch das UntStFG v. 20.12.2001 ersatzlos aufgehoben. Der damalige § 1 Abs. 4 gilt heute als § 1 Abs. 5 fort.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] EG KStRefG v. 6.9.1976, BGBl. I 1976, 2641 = BStBl. I 1976, 476.
[3] StEntlG 1984 v. 22.12.1983, BGBl. I 1983, 1583, BStBl. I 1984, 14.
[4] StandOG v. 13.9.1993, BGBl. I 1993, 1569 (1585) = BStBl. I 1993, 774 (791).
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[6] UntStFG v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3858 (3874) = BStBl. I 2002, 35.
[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020

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