Rz. 75

[Autor/Stand] Beauftragte Gesellschaft. Die Verpflichtung zur Erstellung des CbC-Reports durch inländische Konzernobergesellschaften wird unter den Voraussetzungen des § 138a Abs. 3 AO auf inländische Konzernuntereinheiten ausgeweitet, indem sog. beauftragte Gesellschaften zur Abgabe des Berichts verpflichtet werden.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] Übermittlungspflicht. Wird ein inländisches Konzernunternehmen (einbezogene inländische Konzerngesellschaft) von einer ausländischen Konzernobergesellschaft mit der Erstellung des CbC-Reports beauftragt, so hat die inländische beauftragte Gesellschaft den Bericht zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Datenerfordernis. Als beauftragte Gesellschaft kommt nur ein Unternehmen in Betracht, das dazu in der Lage wäre, den CbC-Report auch tatsächlich zu erstellen und zu übermitteln. Hierfür müssen ihm die notwendigen Informationen i.S.d. § 138a Abs. 2 AO zur Verfügung stehen bzw. zur Verfügung gestellt werden.

[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019
[Autor/Stand] Autor: Cordes/Kluge, Stand: 01.03.2019

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