„(3) [1] Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

  1. eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person ausüben kann;
  2. eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;
  3. eine Person ist über eine Inhaberschaft, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;
  4. eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen Person.

[2] Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. [3] Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. [4] Für die Zwecke dieses Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der anderen Person gehalten werden oder wird. [5] Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. [6] Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte. [7] Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. [8] Person im Sinne der Sätze 1 bis 7 ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse.”

 

Rz. 341

[Autor/Stand] Normspezifische Definition verbundener Unternehmen. § 138e Abs. 3 AO enthält eine normspezifische Definition verbundener Unternehmen, die sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie orientiert.[2] Dies bedeutet, dass etwa die in § 1 Abs. 2 AStG enthaltene Definition nahestehender Personen für Zwecke der §§ 138d ff. AO nicht maßgeblich ist. Gleichwohl lassen sich Parallelen ausmachen. Der Definition verbundener Unternehmen nach § 138e Abs. 3 AO kommt insofern zentrale Bedeutung zu, als diverse Kennzeichen nach § 138e Abs. 1 und 2 AO eine Verbundenheit von Unternehmen im Sinne dieser Norm voraussetzen. Mithin ist die Regelung entscheidend für die Frage, ob ein oder mehrere Kennzeichen erfüllt sind, was wiederum eine Mitteilungspflicht zur Folge hat. Überdies spielen verbundene Unternehmen für den Inhalt der Mitteilung eine Rolle (s. § 138f AO Rz. 83).

 

Rz. 342

[Autor/Stand] Vier Wege der Verbundenheit. § 138e Abs. 3 AO bestimmt vier Wege, die eine Verbundenheit begründen können; ist wenigstens eine davon gegeben, liegen verbundene Unternehmen vor. Nach § 138e Abs. 3 Nr. 1 AO kann sich eine Verbundenheit daraus ergeben, dass eine Person erheblichen Einfluss auf eine andere Person ausüben kann und insofern an der Geschäftsleitung dieser Person beteiligt ist. § 138e Abs. 3 Nr. 2 AO knüpft die Verbundenheit daran, dass eine Person über eine Beteiligungsgesellschaft mehr als 25 % der Stimmrechte an einer anderen Person innehat. § 138e Abs. 3 Nr. 3 AO stellt auf eine mittelbare oder unmittelbare Kapitalbeteiligung, § 138e Abs. 3 Nr. 4 AO auf einen Gewinnanspruch von mindestens 25 % ab. Die Anforderungen an eine Verbundenheit sind damit weit gehalten und erkennbar darauf ausgerichtet, nicht durch formale Gestaltungen unterlaufen zu werden.

 

Rz. 343

[Autor/Stand] Beteiligung an der Geschäftsleitung. § 138e Abs. 3 Nr. 1 AO macht eine Verbundenheit daran fest, dass eine Person erheblichen Einfluss auf eine andere Person ausüben kann und insofern an deren Geschäftsleitung beteiligt ist. Wann von einem erheblichen Einfluss im Sinne der Norm auszugehen ist, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung. Da bereits § 138e Abs. 3 Nr. 2 AO auf formale Einflussnahmemöglichkeiten über eine Stimmrechtsbeteiligung abstellt, kann dies nicht Gegenstand der Regelung des § 138e Abs. 3 Nr. 1 AO sein. Es kommt folglich auf "tatsächliche" Einflussnahmemöglichkeiten jenseits formaler, rechtlicher Einflussnahmemöglichkeiten an. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die im jeweiligen Einzelfall anhand der individuellen Umstände zu prüfen ist.

 

Rz. 344

[Autor/Stand] Stimmrechtsbeteiligung. § 138e Abs. 3 Nr. 2 AO stellt darauf ab, dass eine Person über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 % der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt ist. Da insoweit ...

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