1. Geschäftsbeziehung

 

Rz. 901

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehung i.S. des Abs. 1 Satz 1. Der Eingangssatz von § 1 Abs. 3 stellt unmissverständlich klar, dass die Vorschrift nur für Geschäftsbeziehungen i.S. des Abs. 1 Satz 1 gilt. § 1 Abs. 3 ist deshalb insgesamt nur im Bereich des § 1, nicht jedoch zB im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG oder der (fiktiven) Entnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG anwendbar. Die Geschäftsbeziehung i.S. des Abs. 1 Satz 1 wird zu wesentlichen Teilen in § 1 Abs. 2, 4 und 5 definiert. In § 1 Abs. 2 ist näher geregelt, was unter einer dem Stpfl. nahestehenden Person als Partner einer möglichen Geschäftsbeziehung zu verstehen ist. In § 1 Abs. 4 ist geregelt, was unter einer Geschäftsbeziehung selbst zu verstehen ist. Die Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 muss jedoch zusätzlich zum Ausland bestehen. Dieser Begriff wird nirgends ausdrücklich geregelt. So gesehen macht es Sinn, wenn § 1 Abs. 3 Satz 1 nur auf Abs. 1 Satz 1 und nicht etwa nur auf Abs. 4 verweist. § 1 Abs. 3 Satz 1 verweist über den Abs. 1 Satz 1 auch auf die Inhalte des § 1 Abs. 2, 4 und 5.

 

Rz. 902

[Autor/Stand] Geschäftsbeziehung und Aufgabe von Funktionen. § 1 Abs. 3 Satz 9 spricht ausdrücklich die Verlagerung von Funktionen an. Man muss die Regelung vor dem Hintergrund des Erfordernisses von Geschäftsbeziehungen verstehen. Die Geschäftsbeziehung muss rechtsgeschäftlicher Natur sein. Im Wirtschaftsleben werden jedoch häufig Funktionen aufgegeben, ohne dass von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung gesprochen werden könnte. In die durch eine Aufgabe von Funktionen entstehende Marktlücke stoßen nicht selten andere Unternehmen, die die aufgegebene Funktion mit eigenen Mitteln "übernehmen". In diesem Fall fehlt es an einer Geschäftsbeziehung als Grundlage für eine Übertragung von Funktionen. Die Aufgabe einer Funktion ist allenfalls unter den Voraussetzungen einer Teilbetriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Außerhalb des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der Entnahme, der vGA und des § 1 Abs. 3 erkennt das deutsche Ertragsteuerrecht deshalb den Grundsatz an, dass Funktionen ohne Gewinnrealisierung aufgegeben werden können. Da § 1 Abs. 3 Satz 1 nur für Funktionen gilt, die aufgrund einer Geschäftsbeziehung zu einer nahestehenden Person zum Ausland übertragen werden, stellt sich die im Einzelfall sehr schwierige Abgrenzungsfrage, wann eine Funktion lediglich aufgegeben, wann sie außerhalb und wann sie innerhalb einer Geschäftsbeziehung übertragen wird. Die Frage berührt einerseits alle Umwandlungsfälle einschließlich der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben, andererseits aber auch die Fälle der Funktionsverdoppelung. Letztlich stehen alle Umwandlungsfälle außerhalb des Anwendungsbereichs von § 1. Im Übrigen wird man darauf abstellen müssen, ob die Funktionsverlagerung sich einvernehmlich zwischen mindestens zwei beteiligten Unternehmen vollzieht und ob sie mit einer Übertragung von (immateriellen) Wirtschaftsgütern einhergeht. Dafür kann der zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Funktion in dem einen Unternehmen und dem Beginn der Funktionsausübung in dem anderen Unternehmen sprechen.

[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Baumhoff/Liebchen, Stand: 01.03.2016

2. Methode zur Bestimmung des Verrechnungspreises

 

Rz. 903

[Autor/Stand] Verrechnungspreis. § 1 Abs. 3 Satz 1 spricht von einer "Bestimmung des Verrechnungspreises". Unter dem Verrechnungspreis ist der Verrechnungspreis i.S. der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen. Danach handelt es sich um den Preis, den die sich nahestehenden Personen innerhalb der Geschäftsbeziehung zum Ausland tatsächlich vereinbart haben. Das Gesetz fordert überflüssigerweise, dass der vereinbarte Preis der Einkünfteermittlung des Stpfl. zugrunde gelegt wurde (vgl. Anm. 36). Es ist auch verfehlt, von einer "Bestimmung" des Verrechnungspreises zu sprechen. Diese Formulierung des § 1 Abs. 3 Satz 1 widerspricht allen Erkenntnissen über das Wesen des Verrechnungspreises, wenn man dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend davon ausgeht, dass unter "bestimmen" das zu verstehen ist, was man "durch die Stimme" bezeichnet, festsetzt oder anordnet. Das "Bestimmen" drückt ein Über- und Unterordnungsverhältnis aus, in dem der Bestimmende Weisungen im Einzelfall erteilen kann. Der Verrechnungspreis wird dagegen von den Vertragspartnern vereinb Art. Er ist das Ergebnis eines Preisbildungsprozesses. Er wird im Augenblick des Vertragsabschlusses festgelegt. Die Vertragspartner stehen idR gleichrangig nebeneinander. Es mag vorkommen, dass im Konzern eine Muttergesellschaft den Verrechnungspreis "diktiert". In einem solchen Fall mag man auch von einem "Bestimmen" des Verrechnungspreises sprechen können. Steuerlich ist die Unterscheidung zwischen "bestimmen" und "vereinbaren" jedoch ohne jede Bedeutung. Es ist unsinnig, die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 Satz 1 auf "bestimmte" Verrechnungspreise zu beschränken und sie nicht auch auf "nur vereinbarte" Verrechnung...

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