Rz. 11

[Autor/Stand] Angabepflicht obliegt dem Nutzer. Der (gegenüber dem BZSt) die Steuergestaltung mitteilende Intermediär hat dem Nutzer nach § 138f Abs. 5 AO unverzüglich die vom BZSt zugeteilte Registrier- und Offenlegungsnummer mitzuteilen (s. § 138f AO Rz. 207). Weitergehende Pflichten sehen die §§ 138d ff. AO bzw. konkret § 138k AO in diesem Zusammenhang nicht vor. Insbesondere ist der Intermediär nicht dazu verpflichtet, den Nutzer über dessen Pflicht nach § 138k AO (Angabe der Nummern in der Steuererklärung) in Kenntnis zu setzen oder gar sicherzustellen, dass der Nutzer tatsächlich die zutreffenden Angaben in der Steuererklärung macht. Losgelöst von der Frage, ob es sich im Hinblick auf eine Steuergestaltung um einen Intermediär handelt, muss ein steuerlicher Berater im Rahmen der Deklarationstätigkeit für einen Mandanten gleichwohl auf die Pflicht nach § 138k AO hinweisen und eine ordnungsmäßige Steuerklärung (unter Angabe der Registrier- und der Offenlegungsnummer) sicherstellen. Dem Nutzer (Steuerpflichtigen) obliegt es in diesem Fall, dem die Steuererklärung erstellenden Steuerberater die Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung zu stellen bzw. diesen über das Vorliegen einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung (bzw. die Mitteilung selbst) zu informieren.[2]

 

Rz. 12– 15

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] So auch Brandis in Tipke/Kruse, § 138k AO Rz. 2 (Stand: Oktober 2019), der festhält, dass es nicht als unzumutbar erscheint, dass der Nutzer seinen Berater entsprechend informiert.
[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022

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