Rz. 101

[Autor/Stand] Umfang der gesonderten Feststellung. Der Wortlaut von § 3 Nr. 41 Satz 2 EStG ist unglücklich gewählt. Denn danach soll sich die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG lediglich auf die Tatsache beziehen, dass Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben. Sowohl § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. a EStG als auch § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. b EStG verfügen jedoch über weitere Voraussetzungen. So ist für die Anwendung beider Regelungen entscheidend, in welchem Umfang bereits Ausschüttungen erfolgten und damit Hinzurechnungsbeträge verbraucht worden sind. Auch durfte § 11 AStG a.F. nicht anzuwenden sein. Es besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis, diese Tatsachen gesondert feststellen zu lassen. Das gilt sowohl für die beteiligten FA als auch für den Stpfl. Auf der Ebene der FinVerw. ergibt sich die Erleichterung daraus, dass in zahlreichen Bundesländern zentrale FA existieren, die für die Feststellungen nach § 18 AStG zuständig sind, während die Erfassung der nachfolgenden Gewinnausschüttungen den Wohnsitz-FA obliegt. Insoweit wächst dem Wohnsitz-FA mit der Gewinnausschüttung einer ausl. Zwischengesellschaft an sich die Verpflichtung zu, Vorschriften anzuwenden, die tatbestandlich auf den §§ 7–14 AStG aufbauen. Das Wohnsitz-FA wird damit aber nicht selten überfordert sein. Stellt das zentral zuständige FA deshalb sämtliche Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG bindend fest, so ist dem Wohnsitz-FA diese Last genommen. Für den Stpfl. wirkt sich die Feststellung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG insoweit positiv aus, als ihm mit dem Feststellungsbescheid eine Urkunde in die Hand gegeben wird, mit der er seiner Nachweispflicht relativ einfach nachkommen kann. Die hier vorgenommene weite Auslegung von § 3 Nr. 41 Satz 2 EStG wird auch von der FinVerw. in Tz. 18.1.2.3 und 18.1.2.8 des AStG-Anwendungsschreibens vom 14.5.2004 vertreten, wonach i.R.d. Feststellungsverfahrens nach § 18 AStG nicht nur darüber zu entscheiden ist, inwieweit Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, sondern auch über die Summe der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG und die Summe der verbleibenden Hinzurechnungsbeträge. Wir teilen im Grundsatz diese Auffassung. Insbesondere deckt sich das mit dem geänderten Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG, wonach die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG gesondert festgestellt werden.[2] Wegen der undeutlichen Formulierung in § 3 Nr. 41 Satz 2 EStG dürfte gleichwohl eine Anfechtung weitergehender Feststellungsbescheide unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage möglich bleiben. Legislative Unklarheiten dürfen nicht auf dem Rücken des Stpfl. ausgetragen werden. Der FinVerw. bleibt es jedoch unbenommen, solche – aus praktischen Erwägungen wünschenswerte – umfassenden Feststellungsbescheide zu erlassen. Erfolgt keine Anfechtung und erwachsen derartige Bescheide in Rechtskraft, so sind sie bindend.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Praktische Umsetzung. Schwierigkeiten bei der Umsetzung können sich daraus ergeben, dass eigentlich nur das Wohnsitz-FA vom Umfang der Gewinnausschüttungen der ausl. Zwischengesellschaft erfährt und das zentral zuständige FA insoweit nur schwer Feststellungen treffen kann. Allerdings wird dieses Problem in der Praxis durch eine entspr. Abstimmung zwischen den beteiligten FA gelöst. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vordruck "Anlage ASt 1, 2, 3 B (04)"[4] zur gesonderten Feststellung nach § 18 AStG und zur Ermittlung des verbleibenden HZB für Zwecke des § 3 Nr. 41 EStG, dass in Zeile 5 derjenige Betrag einzutragen ist, für den eine Freistellung nach § 3 Nr. 41 EStG im laufenden Feststellungsjahr begehrt wird. Auf diesem Wege erlangt auch das zentral zuständige FA von den Gewinnausschüttungen und den Veräußerungsgewinnen entspr. Kenntnis. Aus dem vorgenannten Vordruck ergeben sich auch die übrigen Bestandteile der Feststellung für Zwecke des § 3 Nr. 41 EStG. So wird in Zeile 2 zunächst der Hinzurechnungsbetrag aus dem ältesten berücksichtigungsfähigen Feststellungszeitraum eingetragen (zur Verwendungsreihenfolge s. Anm. 44). In Zeile 3 kommt der Betrag aus der Anwendung von § 11 Abs. 2 AStG. In Zeile 4 ist sodann der unverbrauchte Hinzurechnungsbetrag am Anfang des Feststellungszeitraums aufzunehmen. Dies ist deshalb von besonderem Interesse, weil man auch die Feststellung für jedes Jahr separat hätte vornehmen können. So wird im Grunde wie bei einem Verlustvortrag der verbleibende HZB fortgeschrieben. In der Praxis stellt sich das als erhebliche Arbeitserleichterung dar, weil nicht alte Unterlagen zu Rate gezogen werden müssen. Im Übrigen stützt diese zu begrüßende Vorgehensweise die von Wassermeyer und Lieber bereits frühzeitig vertretene These, dass die "Sieben-Jahres-Frist" einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt.[5] Der verbleibende HZB ist jederzeit abrufbar. In Zeile 5 gehören dann die nach § 3 Nr. 41 EStG im laufenden Feststellungszeitraum freizustellenden Beträge. Und Zeile...

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