1. Norminhalt und Telos

a) Norminhalt

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Anwendung nur auf im DBA-Ausland ansässige Stpfl. Die Vorschrift ist in zwei Absätze unterteilt und nur auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die in einem ausländischen Staat im steuerlichen Sinne ansässig sind, mit dem Deutschland ein DBA auf dem Gebiet der Ertragsteuern abgeschlossen hat.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Zeitpunktabhängige Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts nach Abs. 1. § 50 i Abs. 1 sichert ein deutsches Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern und Anteilen i.S. des § 17 EStG, die vor dem 29.6.2013 steuerneutral in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG oder in das Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens (Besitzpersonengesellschaft und Besitzeinzelunternehmen) im Rahmen der Begründung einer Betriebsaufspaltung überführt oder übertragen worden sind (Nr. 1 und Nr. 2), und ohne Anwendung von § 50i Abs. 1 das Besteuerungsrecht an diesen Wirtschaftsgütern bzw. Anteilen vor dem 1.1.2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden wäre (Nr. 3). Die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts ist damit zeitpunktabhängig. Der Zeitpunkt des steuerneutralen Vermögenstransfers in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft/des Besitzunternehmens muss vor dem 29.6.2013 und der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts muss vor dem 1.1.2017 erfolgt sein. Nur dann ist § 50i für diese Wirtschaftsgüter/Anteile anwendbar mit der Folge einer umfassenden Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts. Die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts verhindert eine Entstrickungsbesteuerung, was in noch nicht bestandskräftigen Fällen positiv ist. Andererseits ist bei Verkauf oder Entnahme der Wirtschaftsgüter bzw. Anteile eine Besteuerung im Inland unabhängig davon vorzunehmen, ob Deutschland nach dem DBA ein Besteuerungsrecht hat (sog. Treaty Override), was zu einer Doppelbesteuerungssituation führen kann. Die Vorschrift umfasst insgesamt vier Sätze, wodurch ein inländisches Besteuerungsrecht ungeachtet eines mitunter entgegenstehenden DBA gesichert werden soll. Sie hat den folgenden Aufbau:

  Satz 1: Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts an vor dem 29.6.2013 steuerneutral in ein Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG überführten oder übertragenen Wirtschaftsgütern oder Anteilen i.S. des § 17 EStG, falls das Besteuerungsrecht vor dem 1.1.2017 ohne § 50i Abs. 1 ausgeschlossen oder beschränkt worden wäre.
  Satz 2: Gleichstellung der steuerneutralen Betriebseinbringung durch eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft mit einer steuerneutralen Überführung/Übertragung i.S. des Satzes 1 unter entsprechender Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen und Zeitpunkte auch für die als Gegenleistung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhaltenen Anteile.
  Satz 3: Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts an den laufenden Einkünften aus der Beteiligung an der Personengesellschaft i.S. des Satzes 1.
  Satz 4: Sinngemäße Anwendung der Sätze 1–3 auf Besitzpersonengesellschaften und Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung.
 

Rz. 6

[Autor/Stand] Zwangsrealisation bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach Abs. 2. Die Einbringung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 UmwStG ertragsteuerneutral durch Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft möglich. Mit Blick auf die Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts im Verhältnis zu anderen Staaten fordert § 20 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG nur, dass das deutsche Besteuerungsrecht am eingebrachten Betriebsvermögen auf Ebene der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Mit Ausnahme von Drittstaatenfällen (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b UmwStG) sieht das UmwStG kein uneingeschränktes Besteuerungsrecht an den als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft vor. Ein solches uneingeschränktes Besteuerungsrecht an den gewährten Anteile fordert indes der mit dem BEPS UmsG I[4] neugefasste § 50i Abs. 2,[5] insoweit im Zuge der Einbringung Wirtschaftsgüter i.S. des § 50i Abs. 1 auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Soweit das deutsche Besteuerungsrecht an den neugewährten Anteilen ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind für die miteingebrachten Wirtschaftsgüter i.S. des § 50i Abs. 1 die gemeinen Werte nach § 50i Abs. 2 anzusetzen; ein Buchwertansatz nach § 20 Abs. 2 UmwStG scheidet damit jedenfalls insoweit aus. Nicht betroffen vom Ansatz mit gemeinen Werten sind Wirtschaftsgüter, die nicht vom Anwendungsbereich von § 50i Abs. 1 erfasst werden (bspw. steuerneutrale Übertragung des Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG nach dem 28.6.2013).

b) Telos

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Doppelter Sc...

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