aa) Aufwand der Entsendung als Gegenstand der Einkünftekorrektur

 

Rz. 1945

[Autor/Stand] Nicht dem Fremdvergleich entsprechende Aufteilung des Entsendungsaufwands als Gegenstand der Einkünftekorrektur. Wird im Rahmen der Prüfung der Einkunftsabgrenzung dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, dass zwischen den verbundenen Unternehmen eine nicht dem Grundsatz des Fremdvergleichs entsprechende Zuordnung des Aufwandes der Entsendung erfolgt ist, hat eine Korrektur zu erfolgen. Erforderlich ist daher die Durchführung eines doppelten Fremdvergleichs. Zunächst hat auf der Grundlage des Fremdvergleichs die Prüfung zu erfolgen, ob die Aufteilung des Aufwandes mit der Interessenlage der entsendenden und der aufnehmenden Konzerngesellschaft übereinstimmt. Auf die genaue Ermittlung des zu korrigierenden Betrages kann zu diesem Zeitpunkt noch verzichtet werden. Für die Anwendung der Einkünftekorrekturnormen besteht allerdings die Voraussetzung, dass der Korrekturbetrag der Höhe nach betragsmäßig genau ermittelt wird (vgl. zu den Rechtsgrundlagen Anm. 415). Diese Ermittlung hat im Rahmen des Fremdvergleichs der Höhe nach zu erfolgen.

 

Rz. 1946

[Autor/Stand] Gegenstand der Einkünftekorrektur der Höhe nach. Der Höhe nach bildet der Betrag den Gegenstand der Einkünftekorrektur, der nicht mit einer an dem Grundsatz des Fremdvergleichs ausgerichteten Aufteilung des Gesamtaufwandes der Entsendung übereinstimmt. Somit kann auch die Höhe der Einkünftekorrektur über den tatsächlich angefallenen Gesamtaufwand einer Entsendung nicht hinausgehen. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage eine Korrektur der Einkünfte im Einzelfall gestützt werden kann.

 

Rz. 1947

[Autor/Stand] Ausrichtung der Höhe der Einkünftekorrektur an dem Gesamtinteresse der Entsendung. Die Höhe einer Einkünftekorrektur ist an dem ermittelten Gesamtinteresse der Entsendung auszurichten. Eine eindeutige Beurteilung ergibt sich für Sachverhalte, in denen das Gesamtinteresse der Entsendung der entsendenden oder der aufnehmenden Konzerngesellschaft zugeordnet werden kann. Der Gesamtaufwand der Entsendung ist dann von der Einheit zu tragen, durch deren Interesse die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach veranlasst sind. Problematisch sind Entsendungssachverhalte mit einer gespaltenen Interessenlage. Auch in diesen Fällen ist die Aufteilung des Gesamtaufwandes der Entsendung an der Interessenlage auszurichten. Häufig wird eine Aufteilung des Aufwandes nur durch die Bestimmung eines Aufteilungsschlüssels erfolgen können, der regelmäßig auf einer Schätzung der Interessenlage beruht.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016

bb) Ermittlung eines einheitlichen Aufteilungsmaßstabes

 

Rz. 1948

[Autor/Stand] Einheitlicher Aufteilungsmaßstab bei einer größeren Anzahl von Entsendungen. Vor dem Hintergrund der Verwaltungsvereinfachung sehen die VWG-Arbeitnehmerentsendung vor, dass bei einer größeren Anzahl von Entsendungen die Aufteilung des Aufwandes der Entsendung nach einem einheitlichen Aufteilungsmaßstab erfolgen kann.[2]

 

Rz. 1949

[Autor/Stand] Voraussetzungen für die Ermittlung eines einheitlichen Aufteilungsmaßstabs. Nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung kann nach einer Funktionsanalyse ein einheitlicher Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung des Aufwands der Entsendung Anwendung finden, falls im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wird, dass die Entsendung sowohl im Interesse der entsendenden als auch der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt.[4] Der ermittelte Aufteilungsmaßstab kann dann auf alle gleich gelagerten Sachverhalte im Prüfungszeitraum im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise Anwendung finden. Die VWG-Arbeitnehmerentsendung enthalten den Hinweis, dass die Abstimmung der Aufteilungsgröße mit der ausländischen Finanzverwaltung erfolgen sollte. In der Praxis ist dies auf Grund der hieraus resultierenden Aufwendungen aber nur selten der Fall. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass in jedem Verfahrensstadium[5], dh. auch außerhalb einer Betriebsprüfung, mit der Finanzverwaltung der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung hinsichtlich der Aufteilung der Entsendungsaufwendungen erfolgen kann.[6]

 

Rz. 1950

[Autor/Stand] Anwendung des Aufteilungsmaßstabs in über den Prüfungszeitraum hinausgehenden Wirtschaftsjahren. Auf Antrag des Stpfl. kann der ermittelte Aufteilungsmaßstab i.S. einer verbindlichen Zusage auch für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die über den Prüfungszeitraum hinausgehen. Voraussetzung ist, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern, die für die Festlegung des Maßstabs ausschlaggebend waren. Die Angemessenheit des Aufteilungsmaßstabs ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen und bei Veränderung der Verhältnisse anzupassen.

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.5, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[4] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl....

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