1. Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1992

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 20 ist durch Art. 17 Nr. 9 des StÄndG 1992[2] in das AStG eingefügt worden. Die ursprüngliche Anwendungsvorschrift des § 20 wurde gleichzeitig zum § 21. § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 war gem. § 21 Abs. 7 erstmals für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume anzuwenden, für die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2 a.F. hinzuzurechnen waren, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden waren, das nach dem 31.12.1991 begann. Der Wortlaut von § 21 Abs. 7 i.d.F. des StÄndG 1992 ist für sich genommen problematisch (zur Problematik der Anwendungsvorschrift vgl. näher Anm. 85). Denn erzielt eine Zwischengesellschaft keine Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter i.S. des § 10 Abs. 6 Satz 2, so kann § 20 Abs. 1 auf andere Zwischeneinkünfte praktisch nie Anwendung finden. Mit der Aufhebung von § 21 Abs. 7 Satz 1 durch das StSenkG[3] hat der Gesetzgeber das Wirrwarr um die Anwendungsvorschrift noch einmal verstärkt. Denn die Anwendung von § 20 Abs. 1 ist nunmehr nicht mehr ausdrücklich im AStG geregelt. Zwar bleibt dies materiellrechtlich ohne Auswirkung, weil man nicht davon ausgehen kann, dass § 21 Abs. 7 Satz 1 rückwirkend aufgehoben werden sollte. Allerdings erleichtert dies nicht die Rechtsanwendung. § 20 Abs. 3 war erstmals für die Vermögensteuer des Jahres 1993 anzuwenden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Regelungshintergrund. Die Entstehungsgeschichte des § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 ist relativ kurz. Bis zum Jahre 1992 hatte der Gesetzgeber kein Bedürfnis gesehen, das Konkurrenzverhältnis zwischen den Vorschriften des AStG und denen der DBA zu regeln. Die h.M. ging davon aus, dass die §§ 715 von den Vorschriften der DBA nicht tangiert werden (vgl. ausführlich Anm. 23; ferner Vor §§ 7–14 AStG Anm. 101 ff.). Der Gesetzgeber verstärkte mit § 10 Abs. 5 a.F. diese Vorstellung, indem er über die Anerkennung der abkommensrechtlichen Freistellung den tatsächlichen Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung weitgehend den DBA-Verhandlungspartnern überließ. Insoweit dürfte auch nur ein geringes praktisches Bedürfnis bestanden haben, das Konkurrenzverhältnis von AStG und DBA abschließend zu klären. Die Annahme eines fehlenden Tangierens der DBA durch die Hinzurechnungsbesteuerung ist jedoch zunehmend in Frage gestellt worden (vgl. Anm. 23). Dies auch deshalb, weil sich der Gesetzgeber mit der ebenfalls im Rahmen des StÄndG 1992 eingeführten besonderen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 Abs. 6 a.F.) in offenen Widerspruch zu der beschriebenen Anerkennung abkommensrechtlicher Wertungen gesetzt hat. Mehr noch, § 10 Abs. 6 a.F. verdient seine Entstehung dem Umstand, dass die Bemühungen der Finanzverwaltung gescheitert sind, in bestimmte von Dtl. geschlossene DBA nachträglich Aktivitätsvorbehalte aufzunehmen. So nutzten insbes. Banken in großem Umfange die Möglichkeit, vermögensverwaltende Funktionen auf Kapitalgesellschaften oder Betriebsstätten in Staaten auszulagern, mit denen Dtl. ein DBA ohne Aktivitätsvorbehalt abgeschlossen hatte. Beliebtes Ziel war insbes. Irland. In dem ehemaligen Hafenbereich Dublins wurde Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts ein Zentrum für internationale Finanzdienstleistungen (IFSC) errichtet, in welchem ausländische Unternehmen für konzerninterne Finanzdienstleistungen in den Genuss von erheblichen Steuervergünstigungen kommen konnten. Unter dem Schutz des deutsch-irischen DBA blieben dt. Unternehmen mit Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten im irischen IFSC nicht nur von der allgemeinen dt. Besteuerung, sondern auch von der Hinzurechnungsbesteuerung verschont. Der Gesetzgeber wollte dies zumindest für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht länger hinnehmen und setzte den Abkommensvorbehalt des § 10 Abs. 5 a.F. insoweit ausdrücklich außer Kraft. § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 soll diese Vorgehensweise flankieren. Dabei will § 20 Abs. 1 ganz allgemein Einwendungen gegen die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit DBA den Boden entziehen. § 20 Abs. 2 i.d.F. des StÄndG 1992 will darüber hinaus verhindern, dass die besondere Hinzurechnungsbesteuerung durch den Einsatz einer ausländischen Betriebsstätte (anstelle einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft) umgangen wird. § 20 Abs. 3 i.d.F. des StÄndG will der Verlagerung von Steuersubstrat im Bereich der Vermögensteuer begegnen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Gesetzesbegründung. Die Fassung des § 20 i.d.F. des StÄndG 1992 entspricht wörtlich der sog. Formulierungshilfe des BMF v. 5.11.1991[6], wie sie als Ergebnis der Anhörung und der Besprechungen mit den Spitzenverbänden der dt. Wirtschaft erarbeitet wurde. In seiner (vermutlich vom BMF vorformulierten) Begründung befasst sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mit allen Absätzen des § 20 i.d.F. des StÄndG 1992.[7] Die Begründung gibt den unter Anm. 2 dargestellten Regelungshintergrund klar wieder. So stellt der Finanzausschuss zu § 20 Abs. 1 Halbs. 1 i.d.F. des StÄ...

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