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[Autor/Stand] Anwendungsvorschrift. Das AStG trat am 13.9.1972 in der Bundesrepublik Deutschland und am 1.1.1991 im sog. Beitrittsgebiet[2] in Kraft. Wie jedes andere Steuergesetz bedarf auch das AStG einer Vorschrift, die regelt, ab wann seine Rechtsfolgen zeitlich gesehen erstmalig anzuwenden sind. Im AStG kommt diese Funktion heute dem § 21 zu. Ursprünglich war diese Funktion allerdings dem § 20 zugewiesen. Durch Art. 17 Nr. 10 b StÄndG 1992 v. 25.2.1992[3] wurde der frühere § 20 insgesamt zu § 21. Es wurde ein neuer § 20 eingefügt. In seiner ursprünglichen Fassung enthielt § 21 eine Berlin-Klausel. Die Klausel wurde § 21 durch Art. 17 Nr. 11 StÄndG 1992 v. 25.2.1992 aufgehoben.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] Vgl. § 21 Abs. 6.
[3] BGBl. I 1992, 297 = BStBl. I 1992, 146.

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