Rz. 1

[Autor/Stand] Gescheitertes JStG 2013. Auslöser der Debatte über die Einführung von § 50 i war die Rspr. des BFH, wonach entgegen der früheren Verwaltungsauffassung eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 EStG mit ausländischen Gesellschaftern keinen abkommensrechtlich gesicherten Anspruch Deutschlands zur umfassenden Besteuerung des inländischen Betriebsvermögens und der inländischen Einkünfte der Personengesellschaft ermöglicht (vgl. Anm. 8 ff.). Im Dezember 2012 wurde § 50 i erstmals vom Vermittlungsausschuss im Rahmen der Verhandlungen über ein JStG 2013 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, womit ein Besteuerungsrecht Deutschlands im Sinne der seinerzeitigen Praxis der Finanzverwaltung unilateral gesichert werden sollte.[2] Der Einigungsvorschlag aus dem Vermittlungsausschuss über das JStG 2013 wurde dann aber vom Bundestag abgelehnt[3], weshalb auch § 50 i nicht in Kraft treten konnte. Im April 2013 hat der Bundesrat dem Bundestag erneut einen Gesetzesentwurf für ein JStG 2013 zugeleitet, worin § 50 i wiederum enthalten war.[4]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Einführung von § 50 i mit AmtshilfeRLUmsG. § 50 i wurde in seiner ursprünglichen Fassung an das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 26.6.2013 (AmtshilfeRLUmsG)[6] angehängt. Der erste Entwurf des AmtshilfeRLUmsG v. 28.2.2013 enthielt noch keinen Hinweis auf § 50 i.[7] Im Juni 2013 wurde § 50 i auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in dieses Gesetzgebungsverfahren eingebracht, wobei auf den Normwortlaut aus dem gescheiterten JStG 2013 (Anm. 1) zurückgegriffen wurde.[8] Der Bundestag hat den Vorschlag (inkl. § 50 i-Ergänzung) am 6.6.2013 angenommen und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet.[9] Damit konnte § 50 i in seiner ursprünglichen Fassung am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet werden und ist mit Wirkung v. 30.6.2013 in Kraft getreten.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Änderung von § 50 i durch KroatienAnpG. Im Jahr 2014 wurde § 50i durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) erneut geändert.[11] Die Überarbeitung und Ergänzung von § 50 i kam sehr überraschend. Denn in der Entwurfsfassung des KroatienAnpG war noch kein Hinweis auf eine Änderung von § 50 i enthalten.[12] Eine Änderung deutete sich erst nach Veröffentlichung einer Stellungnahme durch den Bundesrat v. 13.6.2014 an, die eine Prüfbitte an die Bundesregierung zur Vermeidung von Steuergestaltungen, aber noch keine konkrete Gesetzesformulierung enthielt.[13] Am 23.6.2014 hat dann eine öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss stattgefunden, um ua. die aus Sicht des Gesetzgebers erforderlichen § 50 i-Änderungen zu erörtern.[14] Die Gesetzesänderungen von § 50 i wurden im Bericht des Finanzausschusses v. 2.7.2014 als Beschlussempfehlungen dem Bundestag vorgelegt.[15] Der Gesetzentwurf in der Änderungsfassung des Finanzausschusses wurde am 3.7.2014 vom Bundestag angenommen und damit die Änderung beschlossen.[16] Der Bundesrat hat dem KroatienAnpG am 11.7.2014 zugestimmt[17], das am 30.7.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Im Zuge dieser Gesetzesänderungen wurde § 50 i in zwei Absätze unterteilt. Im Wesentlichen ist die Vorgängerfassung (§ 50 i i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG) in den neu gefassten Abs. 1 überführt worden. Abs. 1 wurde um Einbringungsfälle (§ 50 i Abs. 1 Satz 2) und um Besitzeinzelunternehmen (§ 50 i Abs. 1 Satz 4) ergänzt. Mit Abs. 2 wurden bestimmte Umstrukturierungen des von § 50 i Abs. 1 erfassten Unternehmens sowie die Unternehmensnachfolge erschwert, indem eine Buchwertfortführung ausgeschlossen und eine Zwangsbesteuerung der stillen Reserven durch Ansatz von gemeinen Werten angeordnet wurde.

 

Rz. 3.1

[Autor/Stand] Änderung von § 50 i durch das BEPS-UmsG I. Für die Ergänzung von § 50 i um einen Abs. 2 durch das KroatienAnpG (Anm. 3) hat der Gesetzgeber berechtigterweise große Kritik geerntet. Denn es wurden durch die angeordnete Zwangsbesteuerung von Umstrukturierungen und Unternehmensnachfolgen weniger missbräuchlich anmutende Ausweichgestaltungen unterbunden, als vielmehr gravierende Kollateralschäden verursacht.[19] Bereits die Gesetzesmaterialien zum Steueränderungsgesetz 2015 enthielten Hinweise dahingehend, dass die gesetzgebenden Organe den Änderungsbedarf erkannt hatten; es wurde eine Arbeitsgruppe installiert, die die überschießenden Wirkungen von § 50 i Abs. 2 i.d.F. des KroatienAnpG analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten sollte.[20] Als "untergesetzliche" Zwischenlösung hatte die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben mit Datum v. 21.12.2015[21] erlassen, worin in bestimmten Fällen von einer Zwangsbesteuerung aus Gründen sachlicher Unbilligkeit abgesehen wurde. Die ersehnte Gesetzesreparatur erfolgte mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (sog. BEPS-UmsG I)[...

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