Rz. 105

[Autor/Stand] Steuereinbehalt trotz Vorliegens eines Freistellungsbescheids. Einen Sonderfall bildet die Konstellation, dass der Vergütungsschuldner – versehentlich – einen Steuereinbehalt vorgenommen hat, obwohl bereits ein Freistellungsbescheid vorgelegen hat. In diesem Fall kann der Freistellungsbescheid nicht mehr die Rechtsgrundlage für eine Erstattung bilden, da er durch die nachfolgende Anmeldung, eine Steuerfestsetzung i.S.d. § 168 AO, aufgehoben wurde. Die unrichtige Steueranmeldung muss dann von dem örtlich zuständigen Finanzamt und nicht vom Bundeszentralamt für Steuern aufgehoben bzw. geändert werden.[2]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Vgl. BMF v. 7.5.2002 – IV B 4 - S 2293 – 26/02, BStBl. I 2002, 521, Tz. 2.1 – Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA.

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