Rz. 284

[Autor/Stand] Etwaiges Rechtsschutzbedürfnis bei nicht erfolgter Einbehaltung/Abführung und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Steuerfestsetzung. In den Fällen, in denen die Abzugsteuer nicht einbehalten, angemeldet und abgeführt wurde, setzt das Rechtsschutzbedürfnis voraus, dass unter Berücksichtigung der maximal möglichen Festsetzungsfristen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO) eine Nachforderung oder Haftungsinanspruchnahme im Prinzip noch denkbar ist.[2] Wäre das nicht mehr der Fall, würde es auch insoweit an einem Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage fehlen.

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