(1) Begründung der Förderbetriebsstätte vor dem 1.1.2013 (Abs. 1)

(1)  Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann die Einkünfte einer bereits vor dem 1. Januar 2013 begründeten Förderbetriebsstätte bis zur Beendigung der Förderbetriebsstätte nach den bisher von der Finanzbehörde anerkannten steuerlichen Grundsätzen ermitteln.

 

Rz. 3725

[Autor/Stand] Übergangsregelung. Nach § 38 Abs. 1 BsGaV können die Einkünfte einer Förderbetriebsstätte bis zu deren Beendigung nach den bisher von der Finanzverwaltung anerkannten Grundsätzen, d.h. nach Maßgabe der der Förderbetriebsstätte zuzuordnenden Aufwendungen,[2] ermittelt werden, wenn die Förderbetriebsstätte bereits vor dem 1.1.2013 bestand. Diese Übergangsregelung gilt auch wenn, wenn das Explorationsrecht vor dem 1.1.2013 angeschafft oder hergestellt, eine Förderbetriebsstätte nach den bisherigen Grundsätzen jedoch bis zum 1.1.2013 noch nicht begründet wurde. Dadurch wird den Unternehmen ermöglicht, die bisherige Besteuerung beizubehalten und Umstellungsschwierigkeiten zu vermeiden.[3]

 

Beispiel

Die inländische Erdöl-GmbH erwirbt im Jahr 2007 in Norwegen das Explorationsrecht (ER-1). Die wirtschaftliche Fündigkeit des ER-1 trat im Jahr 2012 ein.

 

Lösung

ER-1 ist in der Explorationsphase (2007–2012) bis zum Zeitpunkt des Eintritts der wirtschaftlichen Fündigkeit im Jahr 2012 nach den bisherigen Grundsätzen dem übrigen Unternehmen zuzurechnen (hier: der inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte der Erdöl-GmbH).[4] Für die Abgrenzung der Einkünfte zwischen Förderbetriebsstätte und dem übrigen Unternehmen in der Zeit nach Eintritt der wirtschaftlichen Fündigkeit gelten für eine Förderbetriebsstätte die bisher anzuwendenden Grundsätze.[5] Bei einem Erwerb des Explorationsrechts vor dem 1.1.2013 gilt dies auch dann, wenn die Förderbetriebsstätte für ER-1 erst im Jahr 2014 oder in späteren Jahren entstehen würde.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 4.7.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 140, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48; BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.38.1, Rz. 416, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 4.7.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.
[5] Vgl. BMF v. 24.12.1999 – IV B 4-S 1300-111/99, BStBl. I 1999, 1076, Tz. 4.7.3, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 28 ff.

(2) Anwendung der bisher anerkannten Grundsätze auf später begründete Förderbetriebsstätten (Abs. 2)

(2)  Das Bergbauunternehmen oder das Erdöl- oder Erdgasunternehmen kann, ungeachtet § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes, Absatz 1 auch auf Förderbetriebsstätten anwenden, für die das Explorationsrecht bereits im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder hergestellt wurde, wenn es

  1. nachweist, dass es für seine Kalkulation von der Anwendung der bisher von der Finanzbehörde anerkannten Grundsätze ausgegangen ist, und
  2. glaubhaft macht, dass die Regelungen dieser Verordnung seiner Kalkulation die Grundlage entziehen.
 

Rz. 3726

[Autor/Stand] Übergangsregelung für später begründete Förderbetriebsstätten. Nach § 38 Abs. 2 BsGaV können die bisherigen Grundsätze auch auf Förderbetriebsstätten angewendet werden, für die das Explorationsrecht im Jahr 2013 oder 2014 angeschafft oder hergestellt wurde. Hierfür sind zwei kumulative Voraussetzungen zu erfüllen:[2] Das Bergbau- bzw. Erdöl- oder Erdgasunternehmen muss nachweisen, dass es für seine Kalkulation von den bisherigen Grundsätzen ausgegangen ist. Darüber hinaus muss das Unternehmen glaubhaft machen, dass die neuen Regelungen seiner bisherigen Kalkulation die Grundlage entziehen. Diese Voraussetzungen sind kaum praxistauglich. Denn es ist völlig offen, wie der geforderte Nachweis, dass die neuen Regelungen der bisherigen Kalkulation die Grundlage entziehen, vorzubringen ist. Durch die Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. der BsGaV kommt es im Vergleich zu den bisherigen Grundsätzen nur zu einer anderen Aufteilung des Gesamtgewinns zwischen dem übrigen Unternehmen und der Betriebsstätte. Der Gesamtgewinn aus dem Förderprojekt wird aber durch den AOA nicht beeinflusst. Eine Beeinflussung des Gesamtgewinns ist allenfalls im Hinblick auf eine unterschiedliche Steuerbelastung in den beteiligten Staaten denkbar. In praktischer Hinsicht ist zudem davon auszugehen, dass ein Unternehmen seine internen Planungen und Kalkulationen ohnehin nicht auf Grundlage der steuerlichen Gewinnabgrenzungsregelungen vornimmt.[3] Im Ergebnis dürften sich die vorstehend genannten Voraussetzungen kaum erfüllen lassen.

 

Rz. 3727– 3800

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.38.2, Rz. 417, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.420.
[Autor/Stand] Autor: Leonh...

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