Rz. 113

[Autor/Stand] Fiktion einer Übertragung oder Überführung i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1. Die Rechtsfolge von § 50 i Abs. 1 Satz 2 ist, dass die Einbringung nach § 20 UmwStG durch die Personengesellschaft als Übertragung oder Überführung von Anteilen i.S. des § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 fingiert wird. Der Einbringungsvorgang wird hierdurch mit den originären Übertragungs- und Überführungsvorgängen des § 50 i Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt.

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Übrige Tatbestandsvoraussetzungen von Abs. 1 Satz 1 sind zu beachten. Der Einbringungsvorgang i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 2 kann aber nur dann zu einer § 50 i-Verhaftung der erhaltenen Kapitalgesellschaftsanteile führen, wenn er steuerneutral, d.h. zu Buchwerten durchgeführt wurde. Denn von § 50 i Abs. 1 Satz 1 werden nur solche Übertragungs- und Überführungsvorgänge erfasst, die keine Besteuerung der stillen Reserven ausgelöst haben (Anm. 89 f.). Die Voraussetzung für einen steuerneutralen Vermögenstransfer nach Satz 1 wird durch die Fiktion des Satzes 2 weder mitfingiert noch derogiert (s. Anm. 107). Nur wenn die übrigen Voraussetzungen des § 50 i Abs. 1 Satz 1 erfüllt werden (hier Nichtbesteuerung der stillen Reserven und DBA-Ansässigkeit des/der Mitunternehmer), können auch in Einbringungsfällen die Rechtsfolgen von § 50 i Abs. 1 greifen (vgl. Anm. 99 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017

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