(3)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist ein Vermögenswert im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung zukommt.

 

Rz. 3079

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. § 7 Abs. 3 BsGaV regelt den Fall, dass mehrere Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten vorliegen, die zum gleichen Zeitpunkt in Bezug auf dieselbe Beteiligung/Finanzanlage bzw. denselben ähnlichen Vermögenswert jeweils von größerer Bedeutung sind als der funktionale Zusammenhang (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). Die Zuordnung des Vermögenswerts erfolgt dann zu derjenigen Betriebsstätte, in der die Personalfunktionen mit der größten Bedeutung für den Vermögenswert ausgeübt werden.

Die Personalfunktionenkonkurrenz ist von der sog. Funktionsaufteilung (Anm. 2946) zu unterscheiden, bei der eine Personalfunktion gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird. Bei der Personalfunktionenkonkurrenz liegen demgegenüber mehrere unterschiedliche Personalfunktionen vor, die gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge