Rz. 2228

[Autor/Stand] Grundsatz der Vertragsfreiheit. Werden Darlehen oder Kredite zwischen verbundenen Unternehmen in unterschiedlichen Währungsräumen vergeben, so spielen sowohl das Währungsrisiko als auch die eventuell anfallenden Kurssicherungskosten eine besondere Rolle. Nach Tz. 4.2.3. VWG 1983 ist bei Darlehen in ausländischer Währung der sog. Währungszins als Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen, "wenn auch Fremde den Kredit unter vergleichbaren Umständen in dieser Währung vereinbart hätten". Diese Formulierung lässt eine gewisse Skepsis der deutschen Finanzverwaltung gegenüber Fremdwährungsdarlehen erkennen. Die Bevorzugung der inländischen Währung (Euro) bei grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen ist indessen nicht gerechtfertigt, zumal hiermit eine grundsätzliche Verlagerung der Währungsrisiken und -chancen auf das im Ausland ansässige verbundene Unternehmen ausgelöst werden würde. Dies kann insbesondere im Verhältnis zu ausländischen Vertriebsgesellschaften problematisch sein.[2] Vielmehr liegt nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Auswahl der Währung ausschließlich im Ermessen der Vertragsparteien.[3] Die Darlehensvergabe kann demnach grundsätzlich in der Währung eines der beteiligten verbundenen Unternehmen erfolgen. Darüber hinaus sind selbstverständlich auch Darlehen in einer Fremdwährung denkbar, die keiner Inlandswährung der beteiligten verbundenen Unternehmen entspricht. Dies betrifft z.B. die Branchen, die prinzipiell in einer bestimmten Währung abrechnen (z.B. Ölindustrie oder Flugzeugbau in US-Dollar). Im Übrigen werden auch in Ländern mit hoher Inflation oder starken Wechselkursschwankungen Finanzierungen häufig in einer "stabilen" Drittwährung abgewickelt. Auch dies ist von der Finanzverwaltung anzuerkennen.

 

Rz. 2229

[Autor/Stand] Währungszinssatz. Die Forderung der Finanzverwaltung, bei Krediten in ausländischer Währung den Währungszins als Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen, ist sachgerecht.[5] Gewährt beispielsweise eine im Inland ansässige Muttergesellschaft ihrer italienischen Tochtergesellschaft ein Darlehen in US-Dollar, so ist der angemessene Zins an den Kapitalmarktverhältnissen für den US-Dollar und nicht etwa für den Euro zu bemessen. Auf den sog. Ortszins (z.B. inländischer Zinsort, ausländischer Zinsort, Zinsort des Darlehensschuldners) kommt es insoweit nicht an.[6] Dies entspricht auch der Auffassung des BFH.[7] Hinsichtlich der konkreten Bestimmung des Währungszinssatzes gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach darf insbesondere auch zur Ermittlung des Währungszinssatzes nicht der Sollzinssatz von Banken herangezogen werden (Anm. 2220). Vielmehr ist eine Bandbreitenbetrachtung durchzuführen (Anm. 2223). Außerdem gilt als Währungsgebiet nicht nur der Staat, in dem die Währung gesetzliches Zahlungsmittel ist, sondern alle weltweiten Geld- und Kapitalmärkte, auf denen die Währung gehandelt wird.[8]

 

Rz. 2230

[Autor/Stand] Kurssicherungsmaßnahmen. Wie die Auswahl der Währung liegt auch die Frage, ob Kurssicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Währungsdarlehen durchgeführt werden, im Ermessensspielraum des verbundenen Unternehmens. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdwährungsgeschäfte nicht nur ein Währungsrisiko, sondern auch eine Währungschance beinhalten. Auch vor diesem Hintergrund kann die Finanzverwaltung ein verbundenes Unternehmen zur Durchführung von Kurssicherungsmaßnahmen nicht verpflichten. Denn es obliegt der Risikoneigung und Abschätzung des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, ob er Kurssicherungsgeschäfte durchführt oder nicht. Diese (unternehmerische) Entscheidung steht dabei außerhalb einer Prüfung durch die Finanzverwaltung. Üblicherweise werden Währungsrisiken bei Währungsdarlehen im entsprechenden Währungszins berücksichtigt. Allenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses offensichtliche außergewöhnliche Kursrisiken erkennbar waren, ist davon auszugehen, dass sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter gegen diese abgesichert hätte. Dies entspricht dem in Tz. 4.2.3. VWG 1983 geforderten Fremdverhalten, zumal außergewöhnlichen Kursrisiken auch entsprechende Kurschancen gegenüberstehen. Gem. Tz. 4.2.4. VWG 1983 sollen nach Möglichkeit günstigere Zinssätze für die jeweilige Fremdwährung mit herangezogen werden, die "auf einem anderen Geld- oder Kapitalmarkt als auf dem des Währungsgebiets der Kreditwährung" verlangt oder gewährt werden. Diese Forderung setzt indessen voraus, dass die Vertragsparteien auch Zugang zu diesen Märkten haben und ihnen die jeweiligen Zinsunterschiede bekannt sind. Auch hier muss auf den Erkenntnisstand der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt werden, der auch bei der Zinsfestlegung einen gewissen Ermessensspielraum besitzt. Auf Grund der Formulierung der Tz. 4.2.4. VWG 1983 "mit heranzuziehen" besteht daher kein Zwang, diese Zinssätze als alleinigen Vergleichsmaßstab bei der Ermittlung des angemessenen Zinssatzes zu verwenden.

 

Rz. 2231

[Autor/Stand...

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