Rz. 110.1

[Autor/Stand] Einbringungszeitpunkt. Der Einbringungszeitpunkt muss vor dem 29.6.2013 liegen. Naheliegend erscheint es, auf den steuerlich relevanten Einbringungszeitpunkt i.S. des § 20 Abs. 5, 6 UmwStG abzustellen, wonach ein steuerlicher Rückbezug zu beachten wäre.[2] Auf den Tag der Handelsregistereintrag der Transaktion sollte es nicht ankommen. Eine nach dem 29.6.2013 tatsächlich verwirklichte, aber auf einen vor dem 29.6.2013 liegenden Stichtag steuerlich zurück zu beziehende Transaktion sollte somit grundsätzlich erfasst sein.

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[2] So Bodden, DStR 2015, 150 (154); Neumann-Tomm in Lademann, § 50 i EStG Rz. 130 (Stand: Mai 2016). Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung ist für die Beurteilung, wann durch eine Umwandlung oder Einbringung ein Verkauf i.S. von § 50i Abs. 1 Satz 1 ausgeführt wurde, der steuerliche Übertragungsstichtag maßgebend, BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge