(1) Personalfunktionenkonkurrenz (Satz 1)

(3)   1 Abweichend von Absatz 2 sind Chancen und Risiken nur dann einer anderen Betriebsstätte zuzuordnen als derjenigen, auf deren Personalfunktion die Chancen und Risiken beruhen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 2 genannten Personalfunktion überwiegt.

 

Rz. 3145

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit einer anderen Personalfunktion. § 10 Abs. 3 Satz 1 BsGaV sieht eine Öffnungsklausel für die Zuordnung von Chancen und Risiken im Zusammenhang mit der unternehmerischen Geschäftstätigkeit vor. Danach kommt eine Zuordnung dieser Chancen und Risiken zu einer anderen Betriebsstätte als der Betriebsstätte, auf deren Personalfunktion die Chancen und Risiken beruhen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten Personalfunktion eindeutig gegenüber der Personalfunktion gem. § 10 Abs. 2 BsGaV überwiegt. In diesem Fall ist diese andere Personalfunktion für die Zuordnung der betreffenden Chancen und Risiken maßgeblich und verdrängt insoweit das Beruhen als Zuordnungskriterium. Wenngleich eine solche abweichende Zuordnung im Einzelfall sachgerecht sein kann, bleibt es nach Auffassung der Finanzverwaltung im Regelfall bei der Zuordnung nach der Vermutungsregelung des § 10 Abs. 1 und 2 BsGaV.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.10.3, Rz. 120, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

(2) Andere Personalfunktionen (Satz 2)

2 Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang stehen mit der Verwaltung, der Risikosteuerung oder der Realisation von Chancen und Risiken oder mit der Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen.

 

Rz. 3146

[Autor/Stand] Andere Personalfunktion. § 10 Abs. 2 Satz 2 BsGaV enthält eine (aufgrund des Wortlauts "insbesondere") nicht abschließende Aufzählung anderer Personalfunktionen für die Zuordnung von Chancen und Risiken. Beispielhaft kommen insbesondere die Risikosteuerung, die Realisation, die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen, oder die Verwaltung von Chancen und Risiken in Betracht. Wie vorstehend dargestellt, ist Voraussetzung für die Heranziehung dieser Personalfunktionen als Zuordnungskriterium deren besondere Bedeutung für die Chancen und Risiken im Einzelfall. Gleichwohl bleibt mangels klarer Kriterien eine erhebliche Rechtsunsicherheit, wann davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeutung dieser Personalfunktionen gegenüber dem Beruhen überwiegt.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

dd) Gleichzeitige Ausübung anderer Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten (Abs. 4)

(4)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so sind die betreffenden Chancen und Risiken der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für die Chancen und Risiken zukommt.

 

Rz. 3147

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. Nach § 10 Abs. 4 BsGaV werden Konstellationen erfasst, in denen mehrere andere Personalfunktionen, die in anderen Betriebsstätten ausgeübt werden, von größerer Bedeutung für bestimmte Chancen und Risiken als die Personalfunktion i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BsGaV sind (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). In diesen Fällen sind die Chancen und Risiken derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen, in der die andere Personalfunktion mit der größten Bedeutung für die Chancen und Risiken ausgeübt wird. Damit ist diese andere Personalfunktion für die Zuordnung der betreffenden Chancen und Risiken maßgeblich.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.10.4, Rz. 121, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

ee) Zuordnung in Zweifelsfällen (Abs. 5)

(5)  Können Chancen und Risiken nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 bis 4 nicht widerspricht.

 

Rz. 3148

[Autor/Stand] Auffangregelung. Nach § 10 Abs. 5 BsGaV hat der Stpfl. ein Wahlrecht für die Zuordnung von Chancen und Risiken, wenn keine eindeutige Zuordnung nach § 10 Abs. 1 bis 4 BsGaV möglich ist. Damit hat das Unternehmen einen Beurteilungsspielraum für die Zuordnung der Chancen und Risiken. Der Beurteilungsspielraum kommt insbesondere bei einer Personalfunktionenkonkurrenz zwischen anderen Personalfunktionen i.S.d. § 10 Abs. 3 BsGaV in Betracht. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung die Zuordnung von Chancen und Risiken nach § 10 Abs. 5 BsGaV zu akzeptieren, wenn diese Zuordnung den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 bis 4 BsGaV nicht widerspricht.

 

Rz. 3149

[Autor/Stand] Dokumentation. Die Zuordnung von Chancen und Risiken nach § 10 Abs. 5 BsGaV muss nach § 3 Abs. 3 BsGaV spätestens mit Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nachvollziehbar erfolgen, auch im jeweils anderen Staat zugrunde gelegt werden un...

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