Rz. 207

[Autor/Stand] Uneinigkeit hinsichtlich des Umfangs des Einwendungsausschlusses. Es ist umstritten, ob sich der Einwendungsausschluss gem. § 50d Abs. 1 Satz 13 nur auf die sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte bezieht, oder ob dies auch für die sich aus den §§ 43b und 50g EStG ergebenden Entlastungen gilt. Soweit dies bejaht wird, wird dies damit begründet, dass der Wortlaut schwach und dies durch die uneingeschränkte Quellensteuerabzugsverpflichtung geboten sei.[2] Außerdem wird hierfür die Grundregel in § 50d Abs. 1 Satz 1 angeführt, die anderenfalls teilweise überflüssig würde. Die Gegenauffassung beruft sich hingegen auf den materiellen-rechtlichen Geltungsbereich des Abs. 1 Satz 13.[3]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[2] Cloer/Hagemann in Bordewin/Brandt, § 50d EStG Rz. 82.
[3] Vgl. Klein/Hagena in H/H/R, § 50d EStG Anm. 26.

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