Rz. 74
[Autor/Stand] Fälle des Steuerabzugs und Ausnahmen. Der Steuerabzug für Kapitalerträge gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie der Steuerabzug für Einkünfte i.S.d. § 50a EStG erfolgen grundsätzlich ungeachtet dessen, ob der Vergütungsgläubiger einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung gem. §§ 43b,[2] 50g EStG[3] oder aufgrund eines DBA[4] hat. Nur sofern eine Freistellungsbescheinigung i.S.d. Abs. 2 Satz 1 vorliegt oder das Kontrollmeldeverfahren i.S.d. Abs. 5–6 Anwendung findet, kann auf den Steuerabzug verzichtet werden.
Rz. 75
[Autor/Stand] Kein Steuerabzug in Ermangelung der beschränkten Steuerpflicht. Der Steuerabzug ist lediglich "ungeachtet der §§ 43b und 50g sowie des Abkommens" durchzuführen, wenn die Einkünfte nach §§ 43b, 50g oder nach einem DBA nicht oder nur ermäßigt besteuert werden dürfen. Soweit bei Kapitaleinkünften nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG die Voraussetzungen für eine beschränkte Steuerpflicht nicht vorliegen, ist von der auszahlenden Stelle für diese Einkünfte kein Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen.[6]
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