(1) Vermutungen hinsichtlich der Interessenlage

 

Rz. 1888

[Autor/Stand] Grundsätze für die Bestimmung der Interessenlage. Die durch eine Entsendung veranlassten Aufwendungen sind von der Einheit zu tragen, in deren betrieblichem Interesse die Entsendung erfolgt.[2] Dabei wird unterschieden, ob die Entsendung ausschließlich im betrieblichen Interesse der entsendenden oder der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt. Anzutreffen sind zudem Entsendungen, denen hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung eine gespaltene Interessenlage zugrunde liegt.

 

Rz. 1889

[Autor/Stand] Widerlegbare Vermutung der VWG-Arbeitnehmerentsendung hinsichtlich der Interessenlage. Nach den VWG-Arbeitnehmerentsendung besteht, gestützt auf die BFH-Entscheidung v. 3.2.1993[4], die widerlegbare Vermutung, dass die Entsendung eines Arbeitnehmers regelmäßig im betrieblichen Interesse der aufnehmenden Konzerngesellschaft erfolgt.[5] Auf der Grundlage dieser Vermutung geht die Finanzverwaltung ferner davon aus, dass die aus einer Entsendung resultierenden Aufwendungen im Grundsatz durch die aufnehmende Konzerngesellschaft veranlasst sind. Auf die der Entsendung zugrunde liegende Entsendungsstruktur kommt es dabei nicht an. Dh. es kommt nicht darauf an, ob die aufnehmende Konzerngesellschaft mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließt. Denkbar ist zudem auch, dass der Arbeitnehmer der aufnehmenden Konzerngesellschaft zur Arbeitsleistung lediglich überlassen wird.

 

Rz. 1890

[Autor/Stand] Vermutung hinsichtlich der Interessenlage bei Inboundentsendungen. Bei Entsendungen nach Deutschland besteht insoweit eine Vermutung für die betriebliche Veranlassung des Entsendungsaufwands auf Ebene der inländischen Konzerngesellschaft.

 

Rz. 1891

[Autor/Stand] Nachweis des wirtschaftlichen Interesses bei Outboundentsendungen. Beabsichtigt hingegen bei Auslandsentsendungen die entsendende Konzerngesellschaft den Entsendungsaufwand zu tragen, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die inländische Gesellschaft ihr Interesse an der Entsendung nachzuweisen hat.[8]

[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[2] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 – Tz. 3.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff. So auch schon Kratzenberg, StBp. 1989, 205.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[5] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 Tz. 3.1.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.; so auch schon OFD Koblenz v. 10.8.1995 – S 1341 A - c St 34 1, WPg 1995, 674.
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[Autor/Stand] Autor: Hick, Stand: 01.03.2016
[8] Vgl. BMF v. 9.11.2001 – IV B 4 - S 1341 - 20/01 – VWG-Arbeitnehmerentsendung, BStBl. I 2001, 796 Tz. 3.1.1, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 109 ff.

(2) Kriterien für die Beurteilung der Interessenlage

 

Rz. 1892

[Autor/Stand] Zusammenstellung der Kriterien für die Beurteilung der Interessenlage. In Tz. 3.3 der VWG-Arbeitnehmerentsendung hat die Finanzverwaltung die für eine Beurteilung der Interessenlage heranzuziehenden Kriterien zusammengestellt. Aus den von der Finanzverwaltung angeführten Kriterien wird ersichtlich, dass die Interessenlage durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt wird. Eine inhaltliche Ordnung weist die Zusammenstellung nicht auf. Auch erfolgt keine Differenzierung, ob die Kriterien im Rahmen der Einkunftsabgrenzung dem Grunde oder der Höhe nach zur Anwendung gelangen sollen. Verzichtet wurde auch auf eine Gewichtung der angeführten Kriterien. So enthält die Aufstellung Kriterien, die für die Beurteilung der Interessenlage weitgehende Bedeutung entfalten. Dies gilt bspw. für die Feststellung, dass der Arbeitnehmer im gesellschaftsrechtlichen Interesse der Muttergesellschaft tätig wird. Aus einigen Kriterien können dagegen lediglich Indizien für die Beurteilung der Interessenlage abgeleitet werden. In der Praxis hat daher eine Ermittlung und Bewertung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu erfolgen. In systematischer Hinsicht lassen sich die Kriterien wie folgt systematisieren:

  • funktionsbezogene Kriterien der Entsendung,
  • organisatorische Abwicklung der Entsendung sowie
  • die Höhe des Entsendungsaufwandes.
 

Rz. 1893

[Autor/Stand] Funktionsbezogene Kriterien der Entsendung. Zunächst ist zu ermitteln, welche Funktionen und Aufgaben der entsandte Arbeitnehmer im Rahmen der Entsendung übernehmen soll. Den ermittelten Funktionen sind die Eigenschaften des entsandten Arbeitnehmers gegenüberzustellen. Neben der beruflichen Ausbildung des Arbeitnehmers sind dabei auch die Sprachkenntnisse von Relevanz. In der Praxis können durch eine Funktionsanalyse regelmäßig erste Hinweise auf die der Entsendung zugrundeliegende Interessenlage gewonnen werden.

 

Rz. 1894

[Autor/Stand] Organisatorische Abwicklung der Entsendung. Im Zusammenhang mit der organisatorischen Abwicklung der Entsendung steht zunächst die zivilrechtliche Ausgestaltung der Entsendung im Vordergrund. Dies gilt zunächst im Verhältn...

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