Rz. 53

[Autor/Stand] Keine Anwendung auf DBA-Entlastungsansprüche bis 15 % Reststeuersatz. Der Anwendungsbereich des § 50j EStG wird weiterhin dadurch beschränkt, dass gemäß § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG der im Verfahren des § 50d Abs. 1 EStG geltend gemachte DBA-Entlastungsanspruch eine Reduzierung des Steuersatzes auf unter 15 % des Bruttobetrags der Kapitalerträge vorsehen muss. Zu den Einzelheiten s. die Kommentierung des § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (Rz. 88 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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