Rz. 138
[Autor/Stand] Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinnbesteuerung. Nach § 50 i Abs. 1 Satz 4 gilt Satz 1 sinngemäß. Damit sind Veräußerungen und Entnahmen des Betriebsvermögens eines Besitzunternehmens nach dem 29.6.2013 (betrifft Besitzpersonengesellschaften) bzw. nach dem 31.12.2013 (betrifft Besitzeinzelunternehmen) ungeachtet abweichender Abkommensvorschriften (insb. Art. 13 Abs. 5 OECD-MA) im Inland steuerpflichtig. Insoweit sich das unilaterale Besteuerungsrecht zur Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht bereits aus dem Einkünftekatalog des § 49 Abs. 1 EStG ergibt (s. Anm. 137), werden durch § 50 i Abs. 1 Satz 4 inländische Einkünfte begründet. Im Übrigen sei auf die Rechtsfolgen von § 50 i Abs. 1 Satz 1 verwiesen (Anm. 99 ff.). Die Beendigung der Betriebsaufspaltung (z.B. aufgrund des Wegfalls einer personellen Verflechtung) begründet eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG[2], die einer Veräußerung gleichgestellt wird und somit einen Realisationsvorgang i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Satz 4) auslöst.
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