(1) Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes (Satz 1)

(2) 1 Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.

 

Rz. 3327

[Autor/Stand] Anknüpfungspunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes. § 16 Abs. 2 Satz 1 BsGaV statuiert den zentralen Anknüpfungspunkt des Fremdvergleichsgrundsatzes bei betriebsstättenbezogenen Sachverhalten. Demnach sind für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise anzusetzen. Dies führt zu einer weitgehenden Gleichstellung der betriebsstättenbezogenen Gewinnermittlung/-aufteilung mit der Gewinnabgrenzung zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen, was einer der Hauptzwecke der Einführung der BsGaV war.[2] Zur Ermittlung der Verrechnungspreise sind sämtliche Verrechnungspreismethoden anwendbar, die auch zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen anwendbar sind.[3] Dies sind insbesondere die in § 1 Abs. 3 sowie den OECD-Verrechnungspreisleitlinien genannten Methoden wie Preisvergleichsmethode (Anm. 661 ff.), Wiederverkaufspreismethode (Anm. 676 ff.), Kostenaufschlagsmethode (Anm. 721 ff.), geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Anm. 791 ff.) und geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Anm. 841 ff.). Aufgrund der Ausgestaltung von § 1 Abs. 5 Satz 1 auf Abs. 1 und 3 als Rechtsfolgenverweis sind die in Abs. 3 kodifizierten Vorschriften zur Ermittlung des Fremdvergleichspreises allerdings nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur insoweit, als sie einem echten Fremdvergleich genügen (Anm. 2861, 2852). Gleiches gilt für die Fiktion der vollständigen Information und Markttransparenz des § 1 Abs. 1 Satz 3 (Anm. 347 ff.), die für betriebsstättenbezogene Sachverhalte aus diesem Grund nicht anwendbar ist (Anm. 2852).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.16.1.2, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 88.

(2) Fiktive Betriebseinnahmen und -ausgaben (Satz 2)

2 Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.

 

Rz. 3328

[Autor/Stand] Ansatz fiktiver Betriebseinnahmen und -ausgaben. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BsGaV ermittelten fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise sind als fiktive Betriebseinnahmen bzw. fiktive Betriebsausgaben in die Hilfs- und Nebenrechnung i.S.d. § 3 BsGaV aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BsGaV; Anm. 2990).[2] Dies ist letztlich Voraussetzung dafür, dass das Ergebnis der Hilfs- und Nebenrechnung einen dem Fremdvergleich entsprechenden Wert ausweisen kann. Die fiktiven Betriebseinnahmen und -ausgaben ergänzen die tatsächlichen Betriebsausgaben und -einnahmen, die aufgrund der Zuordnung von Geschäftsvorfällen des Unternehmens mit rechtlich selbständigen Vertragspartnern nach § 9 BsGaV der Betriebsstätte zuzuordnen sind (Anm. 3111 ff.).

Geht man davon aus, dass die Rechtsfolgen des AOA bereits in der Steuerbilanz des Unternehmens bzw. der Betriebsstätte zu ziehen sind (Anm. 2812), sind die fiktiven Betriebseinnahmen und -ausgaben auch in diesen Rechenwerken zu übernehmen. In diesem Fall können sich Hilfs- und Nebenrechnung und steuerliche Betriebsstättenbuchführung entsprechen (Anm. 2825 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.16.2, Rz. 172, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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