"... b) einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten sind gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig; ..."

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Innerstaatliches Recht ausschlaggebend. Ferner kann sich ein grenzüberschreitender Bezug aus einer sog. Doppel- oder Mehrfachansässigkeit ergeben, d.h., ein oder mehrere an der Gestaltung Beteiligte müssen gleichzeitig in mehreren Steuerhoheitsgebieten ansässig sein. Bei einer natürlichen Person könnte im Inland ein gewöhnlicher Aufenthalt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Wohnsitz vorliegen.[2] Auch hier ist allein das innerstaatliche Recht ausschlaggebend.[3] Die Frage der Doppel- oder Mehrfachansässigkeit ist damit ohne Berücksichtigung des Abkommensrechts und etwaiger, Art. 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 OECD-MA nachgebildeten Tie-Breaker-Regelungen zu beurteilen.[4] Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies (d.h. die Nichtbeachtung des konkret einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens) nur, soweit die aus dem Doppelbesteuerungsabkommen ergebende Ansässigkeit für die Steuergestaltung von Bedeutung ist.[5] Damit soll die Doppelansässigkeit einer Person i.S.d. § 138d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht aufgehoben werden können, so dass hierdurch ein grenzüberschreitender Bezug und somit eine Mitteilungspflicht nicht entfallen können.[6] Daraus, dass die Finanzverwaltung darauf abstellt, ob die sich aus dem Doppelbesteuerung ergebende Ansässigkeit für die Steuergestaltung von Bedeutung ist, zeigt sich, dass diese darum bemüht ist, den Anwendungsbereich einzuengen.[7]

[Autor/Stand] Autor: Engelen, Stand: 01.08.2022
[2] Vgl. Grotherr in Gosch § 138d AO Rz. 45 (Stand: September 2021).
[3] So auch von Brocke/Nonnenmacher/Przybilka2, 58.
[6] Vgl. Grotherr in Gosch § 138d AO Rz. 45 (Stand: September 2021).
[7] Vgl. Grotherr, NWB 2020, 3478 (3481).

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