Rz. 127
[Autor/Stand] Besitzpersonengesellschaften. Der ursprüngliche § 50 i Satz 3 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, der nur für Besitzpersonengesellschaft galt, war nicht mit einer eigenen Anwendungsregel ausgestattet. Die zeitliche Anwendung erschloss sich vielmehr aus dem Annexnormcharakter des § 50 i Satz 3 zu den Sätzen 1 und 2. Denn damals wie heute wurde eine entsprechende Anwendung von § 50 i für Betriebsaufspaltungskonstellationen angeordnet. Nach aktuellem § 50 i Abs. 1 Satz 4 gilt § 50 i Abs. 1 Sätze 1, 3 für Besitzpersonengesellschaften und Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung entsprechend. Für Besitzpersonengesellschaften gelten daher dieselben zeitlichen Anwendungsbestimmungen wie für die übrigen von § 50 i Abs. 1 Sätze 1, 3 erfassten Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 EStG, weshalb auf die obigen Ausführungen zur erstmaligen Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns für Vorgänge nach dem 29.6.2013 (Anm. 60 f.) und der Besteuerung der laufenden Einkünfte in allen offen Fällen (Anm. 117) verwiesen werden kann. Bis zum 30.7.2014 wurde dies für § 50 i Satz 3 a.F. (als Annexnorm zu § 50 i Sätze 1 und 2 a.F.) über § 52 Abs. 59 d EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG[2] und ab dem 31.7.2014 wird dies für § 50 i Abs. 1 Satz 4 i.d.F. des KroatienAnpG (als Annexnorm zu § 50 i Abs. 1 Sätze 1 und 2) über § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG (unter Berücksichtigung der Korrektur durch das ZollkodexAnpG, s. Anm. 128) sichergestellt.
Rz. 128
[Autor/Stand] Besitzeinzelunternehmen. Der Anwendungsbereich von § 50 i Abs. 1 Satz 4 (vormals § 50 i Satz 3 a.F.) wurde erst durch das KroatienAnpG im Jahr 2014 um Besitzeinzelunternehmen (vormals nur Besitzpersonengesellschaften) erweitert.[4] Auf Besitzeinzelunternehmen ist § 50 i erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.[5] Betreffend § 50 i Abs. 1 Satz 1 (Veräußerungs- und Entnahmevorgänge) ergibt sich dies aus § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG in der durch das ZollkodexAnpG korrigierten Fassung[6], wonach § 50 i Abs. 1 Satz 4 in der am 31.7.2014 (Tag des Inkrafttreten des KroatienAnpG)[7] geltenden Fassung erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2013 stattfindet. Was die Besteuerung der laufenden Einkünfte des Besitzeinzelunternehmens angeht, enthält § 52 Abs. 48 EStG keine spezielle zeitliche Anwendungsbestimmung[8], weshalb die allgemeine Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 34 KroatienAnpG zu befolgen ist, wonach die gesetzlichen Änderungen aufgrund des KroatienAnpG allgemein erstmals im Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden sind.[9] Folglich sind auch die laufenden Einkünfte von Besitzeinzelunternehmen auf der Grundlage von § 50 i Abs. 1 Satz 3 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 steuerpflichtig.
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