Rz. 127

[Autor/Stand] Besitzpersonengesellschaften. Der ursprüngliche § 50 i Satz 3 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG, der nur für Besitzpersonengesellschaft galt, war nicht mit einer eigenen Anwendungsregel ausgestattet. Die zeitliche Anwendung erschloss sich vielmehr aus dem Annexnormcharakter des § 50 i Satz 3 zu den Sätzen 1 und 2. Denn damals wie heute wurde eine entsprechende Anwendung von § 50 i für Betriebsaufspaltungskonstellationen angeordnet. Nach aktuellem § 50 i Abs. 1 Satz 4 gilt § 50 i Abs. 1 Sätze 1, 3 für Besitzpersonengesellschaften und Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung entsprechend. Für Besitzpersonengesellschaften gelten daher dieselben zeitlichen Anwendungsbestimmungen wie für die übrigen von § 50 i Abs. 1 Sätze 1, 3 erfassten Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 EStG, weshalb auf die obigen Ausführungen zur erstmaligen Besteuerung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns für Vorgänge nach dem 29.6.2013 (Anm. 60 f.) und der Besteuerung der laufenden Einkünfte in allen offen Fällen (Anm. 117) verwiesen werden kann. Bis zum 30.7.2014 wurde dies für § 50 i Satz 3 a.F. (als Annexnorm zu § 50 i Sätze 1 und 2 a.F.) über § 52 Abs. 59 d EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG[2] und ab dem 31.7.2014 wird dies für § 50 i Abs. 1 Satz 4 i.d.F. des KroatienAnpG (als Annexnorm zu § 50 i Abs. 1 Sätze 1 und 2) über § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG (unter Berücksichtigung der Korrektur durch das ZollkodexAnpG, s. Anm. 128) sichergestellt.

 

Rz. 128

[Autor/Stand] Besitzeinzelunternehmen. Der Anwendungsbereich von § 50 i Abs. 1 Satz 4 (vormals § 50 i Satz 3 a.F.) wurde erst durch das KroatienAnpG im Jahr 2014 um Besitzeinzelunternehmen (vormals nur Besitzpersonengesellschaften) erweitert.[4] Auf Besitzeinzelunternehmen ist § 50 i erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.[5] Betreffend § 50 i Abs. 1 Satz 1 (Veräußerungs- und Entnahmevorgänge) ergibt sich dies aus § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG in der durch das ZollkodexAnpG korrigierten Fassung[6], wonach § 50 i Abs. 1 Satz 4 in der am 31.7.2014 (Tag des Inkrafttreten des KroatienAnpG)[7] geltenden Fassung erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2013 stattfindet. Was die Besteuerung der laufenden Einkünfte des Besitzeinzelunternehmens angeht, enthält § 52 Abs. 48 EStG keine spezielle zeitliche Anwendungsbestimmung[8], weshalb die allgemeine Anwendungsregel des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 34 KroatienAnpG zu befolgen ist, wonach die gesetzlichen Änderungen aufgrund des KroatienAnpG allgemein erstmals im Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden sind.[9] Folglich sind auch die laufenden Einkünfte von Besitzeinzelunternehmen auf der Grundlage von § 50 i Abs. 1 Satz 3 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 steuerpflichtig.

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[2] Die allgemeine zeitliche Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. von Art. 2 Nr. 39 Buchst. a) des AmtshilfeRLUmsG (ab VZ 2013) kommt wegen des Annexcharakters der Regelung für Besitzpersonengesellschaft des § 50 i Satz 3 a.F. ("Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß...") nicht zur Anwendung, sondern es gilt die spezielle Anwendungsregelung für § 50 i nach Maßgabe von § 52 Abs. 59 d EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl. I 2013, 1737 = BStBl. I 2013, 802.
[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[4] Kudert/Kahlenberg/Mroz, ISR 2014, 257 (260 f.); Bodden, DB 2014, 2371 (2373); a.A. Schulze zur Wiesche, BB 2013, 2463 (2467).
[5] BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.9.
[6] Die ursprüngliche, mit dem KroatienAnpG festgelegte zeitliche Anwendungsregelung für von § 50 i Abs. 1 Satz 4 erstmals erfasste Besitzeinzelunternehmen bezog sich auf den 30.7.2014, was auf den 31.7.2014 mit Art. 4 Nr. 4 Buchst. d ZollkodexAnpG v. 22.12.2014 (BGBl. I 2014, 2417) korrigiert wurde. Hintergrund der Änderung war, dass der geänderte § 50 i gem. Art. 28 Abs. 1 KroatienAnpG am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft trat (Verkündung im BGBl. I am 30.7.2014, damit Inkrafttreten am 31.7.2014). Dementsprechend wäre die ursprüngliche zeitliche Anwendungsregel für die Erweiterung der Betriebsaufspaltungsfälle leergelaufen, weil § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG a.F. auf eine Vorschrift verwiesen hätte (§ 50 i Abs. 1 Satz 4), die am 30.7.2014 noch nicht existierte, weil § 50 i Abs. 1 Satz 4 erst am 31.7.2014 in Kraft getreten ist, s. hierzu Bodden, DB 2014, 2371 (2373 f.).
[7] Art. 28 Abs. 1 KroatienAnpG, BGBl. I 2014, 1266 = BStBl. I 2014, 1126.
[8] Insbes. ist § 52 Abs. 48 Satz 2 EStG (Anwendung in allen offenen Fällen) nicht einschlägig, weil diese Vorschrift ausdrücklich nur auf die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft abstellt. Zwar werden über § 50 i Abs. 1 Satz 4 die für Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 EStG geltenden Rechtsfolgen des § 50 i Abs. 1 Satz 1, 3 auf Besitzeinzelunternehmen ausgedehnt, hieraus kann aber ni...

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