Rz. 808

[Autor/Stand] Bezugnahme § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG. Die Regelung des § 68 a Satz 1 EStDV bezieht sich auf die Anrechnung ausländischer Steuern eines Staates, während § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG als Ermächtigungsgrundlage nur den Fall der Steueranrechnung mit mehreren Staaten erfasst. Allerdings gibt § 68 a Satz 1 EStDV lediglich die in § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Begrenzung der anrechnungsfähigen Steuer auf den Anrechnungshöchstbetrag wieder und ist daher rein deklaratorisch.[2] § 68 a Satz 2 EStDV regelt die Steueranrechnung, soweit die der Steuer zu Grunde liegenden Einkünfte aus mehreren Staaten stammen. Somit wird die Regelung des § 68 a Satz 2 EStDV von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG gedeckt.

[Autor/Stand] Autor: Weggenmann, Stand: 01.10.2014
[2] So auch Wagner in Blümich, § 34 c EStG Rz. 149.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge