Rz. 808
[Autor/Stand] Bezugnahme § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG. Die Regelung des § 68 a Satz 1 EStDV bezieht sich auf die Anrechnung ausländischer Steuern eines Staates, während § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG als Ermächtigungsgrundlage nur den Fall der Steueranrechnung mit mehreren Staaten erfasst. Allerdings gibt § 68 a Satz 1 EStDV lediglich die in § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Begrenzung der anrechnungsfähigen Steuer auf den Anrechnungshöchstbetrag wieder und ist daher rein deklaratorisch.[2] § 68 a Satz 2 EStDV regelt die Steueranrechnung, soweit die der Steuer zu Grunde liegenden Einkünfte aus mehreren Staaten stammen. Somit wird die Regelung des § 68 a Satz 2 EStDV von der Ermächtigungsgrundlage des § 34 c Abs. 7 Nr. 1 EStG gedeckt.
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