Rz. 65

[Autor/Stand] Sachlicher Anwendungsbereich. Satz 1 regelt u.a. den sachlichen Anwendungsbereich des Abs. 1. Dieser umfasst hiernach Einkünfte, die einerseits dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, die aber andererseits nach den §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Für diese Einkünfte bestimmt Satz 1, dass die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§ 43b und 50g EStG sowie des Abkommens anzuwenden sind. Bei den von § 50d Abs. 1 Satz 1 erfassten Einkünften ist also grundsätzlich verfahrensrechtlich zunächst ungeachtet einer vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit der Steuerabzug vorzunehmen. Diese Regelung gilt auch für den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZ).

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019

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