Rz. 2625
[Autor/Stand] Nutzungsüberlassung durch Lizenzverträge. Lizenzverträge sind Verträge "sui generis", die Elemente eines Miet- oder Pachtverhältnisses aufweisen.[2] Während das nationale Steuerrecht keine Einkunftsart "Lizenzeinnahmen" kennt, sondern diese den gewerblichen Einkünften, denen aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung, zuordnet, existiert abkommensrechtlich eine eigene Einkunftsart "Lizenzgebühren".[3]
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