Rz. 2204

[Autor/Stand] Voraussetzung der Verrechnung dem Grunde nach. Bevor die Angemessenheit des Verrechnungspreises einer Finanzierungsleistung der Höhe nach geprüft werden kann, ist zunächst zu untersuchen, ob eine dem Grunde nach verrechenbare, schuldrechtliche Leistungsbeziehung zwischen den international verbundenen Unternehmen vorliegt oder ob die Finanzierungsleistung vielmehr der gesellschaftsrechtlichen Ebene zuzuordnen und somit zwischen den verbundenen Unternehmen (z.B. Mutter- und Tochtergesellschaft) nicht verrechenbar ist.[2] Die Abgrenzungsfrage ist unter Veranlassungsgesichtspunkten zu beantworten. Dabei darf die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht als ein aliud gegenüber einer betrieblichen Veranlassung verstanden werden. Ausgehend von der Vorstellung, dass Rechtsträger i.S. des § 8 Abs. 2 KStG keine Privatsphäre haben, steht die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis neben der betrieblichen Veranlassung. Letztlich kommt es darauf an, bei welcher Veranlassung das Schwergewicht liegt.

 

Rz. 2205

[Autor/Stand]"Patronatsurteil" des BFH. In seinem Urteil v. 29.11.2000[4] hatte der BFH folgenden Sachverhalt des Streitjahres 1985 zu entscheiden: Eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft hatte ihrer niederländischen Tochter-Finanzierungsgesellschaft eine unbedingte und unwiderrufliche Garantieerklärung (Patronatserklärung) abgegeben. Ein Entgelt für die Gewährung der Garantie wurde indessen zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft nicht vereinb Art. Die Finanzverwaltung sah im Rahmen einer Betriebsprüfung in der Abgabe der Garantieerklärung eine Leistung der Muttergesellschaft, für die fremde Dritte ein Entgelt vereinbart hätten. Da zwischen der Mutter- und ihrer niederländischen Tochtergesellschaft hingegen kein Entgelt für die Einräumung der Garantieerklärung vereinbart worden war, nahm die Finanzverwaltung eine Einkünftekorrektur gem. § 1 Abs. 1 vor. In Bezug auf diesen Sachverhalt hat der BFH entschieden, dass eine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 1 a.F.[5] nicht vorliegt, wenn eine inländische Muttergesellschaft ihre ausländische Tochtergesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstattet und zum Ausgleich für ein funktionsgerechtes Eigenkapital zugunsten der Tochtergesellschaft unentgeltliche Stützungsmaßnahmen – im Urteilsfall durch Abgabe einer sog. "harten Patronatserklärung" (Anm. 2314) – getroffen werden. Denn § 1 Abs. 1 erfasse nur solche Vorgänge, die als Leistungsaustausch zu qualifizieren sind und demnach nicht dem privaten Bereich zuzuordnen oder im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Ein Leistungsaustausch sei auch nicht insoweit anzunehmen, als der Gesellschafter die Gewährung von Eigenkapital durch die Übernahme von Verpflichtungen zugunsten der Tochtergesellschaft ersetzt. So könne es im Zusammenhang mit § 1 keinen Unterschied machen, ob die Tochtergesellschaft eine für ihr Funktions- und Risikoprofil ausreichende Kapitalausstattung erhält oder ob der Gesellschafter sie mit einem nur unzureichenden Eigenkapital ausstattet und zum Ausgleich dafür die Geschäftstätigkeit der Tochterkapitalgesellschaft durch unentgeltliche Stützungsmaßnahmen ermöglicht.[6] Im Ergebnis wurde damit durch die Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine funktions- und risikogerechte Kapitalausstattung der Tochtergesellschaft ersetzt. Das schließt – so der BFH – die Annahme einer Geschäftsbeziehung und damit die Anwendung des § 1 aus. Weiterhin konstatiert der BFH, dass die Herstellung der Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft sich "schon ihrer Natur nach" einem Fremdvergleich entziehe, da "derartige Leistungen immer nur im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter erbracht" werden. Aus der fehlenden Fremdvergleichbarkeit zog der BFH daher den Schluss, dass keine Geschäftsbeziehung vorliegt unddemnach eine Einkünftekorrektur nach Maßgabe des Fremdvergleichs gem. § 1 nicht möglich ist.[7]

 

Rz. 2206

[Autor/Stand] Weitere Rechtsprechung. Die Grundsätze des Patronatsurteils v. 29.11.2000[9] wurden durch die Rspr. mehrfach bestätigt. So hatte der BFH in seinem Urteil v. 27.8.2008[10] ebenfalls zu einem Sachverhalt der Übernahme einer Garantie von einer inländischen Muttergesellschaft gegenüber ihrer niederländischen Tochter-Finanzierungsgesellschaft zu entscheiden. Streitjahr war das Jahr 1995, in dem die mit dem StÄndG v. 25.2.1992[11] in § 1 Abs. 4 aufgenommene Definition der Geschäftsbeziehung galt. Nach dieser Vorschrift lag (bis zum VZ 2002) eine Geschäftsbeziehung vor, wenn die den Einkünften zugrunde liegende Beziehung entweder beim Stpfl. oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit war, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG anzuwenden waren oder gewesen wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen worden wäre. Der BFH hielt – trotz der Neudefinition der Geschäftsbeziehung in § 1 Abs. 4 durch das StÄndG v. 25.2.1992 – an den Grundsätzen des "Patronatsurteils" v. 29.11.2000[12] (Anm. 2205) fest und bestätigte, dass mit der Über...

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